(1) Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
(2) Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (in einem Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) gemäß der Zuordnung nach § 101. Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
(3) Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem
1. | höheren Gefährdungspotential .............1,3 Stunden | |||||||||
2. | mittleren Gefährdungspotential ............0,8 Stunden und einem | |||||||||
3. | geringeren Gefährdungspotential .........0,4 Stunden. | |||||||||
Nach Maßgabe besonderer Gegebenheiten in bestimmten Dienststellen (Dienststellenteilen) kann die Landesregierung für diese mit Verordnung von den genannten Stundensätzen abweichende Sätze festlegen. |
(4) In die Präventionszeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. | die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 78; | |||||||||
2. | die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorgans in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung; | |||||||||
3. | die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Überprüfungsorgane; | |||||||||
4. | die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von dienstbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung von Ermittlungen und Untersuchungen; | |||||||||
5. | die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente; | |||||||||
6. | die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 % der Präventionszeit pro Kalenderjahr; | |||||||||
7. | die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses; | |||||||||
8. | die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung sowie | |||||||||
9. | die Koordination der Tätigkeit mehrere Sicherheitsfachkräfte und | |||||||||
10. | die Tätigkeit von im Rahmen der Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte beigezogenen sonstigen Fachleute gemäß § 78. |
(5) § 74 Abs. 5 ist anzuwenden.
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