(1) Der Dienstgeber hat für die in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen zur Erfüllung der der arbeitsmedizinischen Betreuung gemäß § 70 obliegenden Aufgaben eine ausreichende Anzahl von Arbeitsmedizinern zu bestellen. Diese Personen müssen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2000, berechtigt sein und eine vom zuständigen Bundesminister anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(2) Soweit geeignete Bedienstete, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, hat die arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme
1. | anderer gemäß Abs. 1 qualifizierter Arbeitsmediziner, die gemäß § 56 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen ermächtigt wurden; | |||||||||
2. | arbeitsmedizinischer Zentren im Sinne des § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, oder | |||||||||
3. | arbeitsmedizinischer Zentren eines Unfallversicherungsträgers im Sinne des § 78a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu erfolgen. Der Dienstgeber hat dabei eine möglichst einheitliche Betreuung seiner Bediensteten anzustreben. |
(3) Der Dienstgeber hat im Falle der arbeitsmedizinischen Betreuung durch in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannte Ärzte oder Einrichtungen diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Erfordernisse zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht durch diese Personen (Einrichtungen) selbst geschieht.
(4) Der Dienstgeber hat im Falle der arbeitsmedizinischen Betreuung durch geeignete Bedienstete über die Verpflichtung gemäß Abs. 3 hinaus diesen auch im Rahmen ihrer Dienstzeit die erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Bediensteten dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
0 Kommentare zu § 71 Bgld. BSchG 2001