(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Stands der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, dass das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.
(2) Der Dienstgeber hat die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch
1. | blendendes Licht, | |||||||||
2. | Wärmestrahlung, | |||||||||
3. | Zugluft, | |||||||||
4. | üblen Geruch, | |||||||||
5. | Hitze, | |||||||||
6. | Kälte, | |||||||||
7. | Nässe, | |||||||||
8. | Feuchtigkeit | |||||||||
oder vergleichbaren Einwirkungen ausgesetzt sind oder diese unumgänglichen Einwirkungen möglichst gering gehalten werden. |
(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder sonstige besondere Belastungen nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie
1. | eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer; | |||||||||
2. | Arbeitsunterbrechungen oder | |||||||||
3. | die Einhaltung von Erholzeiten. | |||||||||
Dies gilt insbesondere für Druckluft- und Taucherarbeiten, für Arbeiten, die mit besonderen physischen Belastungen verbunden sind sowie für Arbeiten unter vergleichbaren Belastungen, wie besonders belastenden klimatischen Bedingungen, zB Arbeiten in Kühlräumen. |
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