(1) Werden krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 verwendet, so hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Das Verzeichnis nach Abs. 1 muss für jeden betroffenen Bediensteten jedenfalls folgende Angaben enthalten:
1. | Name, Geburtsdatum und Geschlecht; | |||||||||
2. | Bezeichnung der betreffenden Arbeitsstoffe; | |||||||||
3. | Art der Gefährdung; | |||||||||
4. | Art und Dauer der Tätigkeit; | |||||||||
5. | Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich (soweit vorhanden); | |||||||||
6. | Angaben zur Exposition sowie | |||||||||
7. | Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen. |
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.
(4) Der Dienstgeber hat - unbeschadet insbesondere der §§ 6 und 7 - jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.
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