Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über:
1. | die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen; | |||||||||
2. | die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 62 Abs. 4; | |||||||||
3. | für sonstige physikalische Einwirkungen | |||||||||
a) | Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen; | |||||||||
b) | auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren und | |||||||||
c) | die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen; | |||||||||
4. | Bildschirmarbeitsplätze insbesondere hinsichtlich | |||||||||
a) | deren Ausstattung und Einrichtung; | |||||||||
b) | der bei der Bildschirmarbeit im Interesse der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten zu setzenden Maßnahmen und | |||||||||
c) | der gegenüber den Bediensteten diesbezüglich bestehenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten des Dienstgebers; | |||||||||
5. | die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen und | |||||||||
6. | die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Dienstbekleidung zur Verfügung gestellt werden muss. |
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