§ 78 Bgld. BSchG 2001 Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

Bgld. BSchG 2001 - Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls sonstige Fachleute heranzuziehen:

1.

in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung;

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten;

3.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln;

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen;

5.

bei der Erprobung und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen;

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs;

7.

bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung;

8.

bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten;

9.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;

10.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie

11.

bei der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit jugendlicher Bediensteter geltenden Vorschriften.

In Kraft seit 23.03.2017 bis 31.12.9999
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