Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls sonstige Fachleute heranzuziehen:
1. | in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung; | |||||||||
2. | bei der Planung von Arbeitsstätten; | |||||||||
3. | bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln; | |||||||||
4. | bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen; | |||||||||
5. | bei der Erprobung und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen; | |||||||||
6. | in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs; | |||||||||
7. | bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung; | |||||||||
8. | bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten; | |||||||||
9. | bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung; | |||||||||
10. | bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie | |||||||||
11. | bei der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit jugendlicher Bediensteter geltenden Vorschriften. |
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