(1) Wird ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, verwendet oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffs nicht auszuschließen, so hat der Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Wird ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff verwendet und kann aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, dass eine für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, so hat der Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(4) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und den übrigen maßgeblichen Bedingungen am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffs eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwerts wiedergibt.
(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und den übrigen maßgeblichen Bedingungen im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.
(6) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, dass der Grenzwert eines Arbeitsstoffs nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwerts, so können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.
(7) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die Überschreitung eines Grenzwerts, so sind unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, dass eine für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffs vorliegt, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.
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