(1) Sonstige Betriebsräume (§ 2 Abs. 11) müssen für den Aufenthalt der jeweiligen Bediensteten geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten entsprechen.
(2) Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen, muss in sonstigen Betriebsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Es müssen ferner raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(3) Sonstige Betriebsräume müssen während der Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet werden können.
(4) Die Fußböden der sonstigen Betriebsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährliche Neigungen aufweisen. Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen, müssen die Fußböden befestigt, trittsicher und rutschfest sein.
0 Kommentare zu § 21 Bgld. BSchG 2001