(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
1. | die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen; | |||||||||
2. | die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten; | |||||||||
3. | in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten; | |||||||||
4. | den Dienstgeber bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes zu beraten; | |||||||||
5. | auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren; | |||||||||
6. | auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten sowie | |||||||||
7. | mit anderen Sicherheitsvertrauenspersonen, die für dieselbe Arbeitsstätte (dieselben Arbeitsstätten) oder Teile davon zuständig sind, den Arbeitsmedizinern und den Sicherheitsfachkräften zusammenzuarbeiten. |
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Besorgung der ihnen aufgrund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit beim Dienstgeber die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören. Er hat überdies das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen jederzeit zu unterrichten.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste (§ 71 Abs. 2) im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind.
(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet,
1. | den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren, | |||||||||
2. | den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: | |||||||||
a) | die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2, | |||||||||
b) | die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und | |||||||||
c) | die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm, | |||||||||
3. | die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren, | |||||||||
4. | die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören, | |||||||||
5. | die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören und | |||||||||
6. | die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen im Voraus anzuhören. |
0 Kommentare zu § 10 Bgld. BSchG 2001