(1) Der Dienstgeber hat den mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzten (Einrichtungen) alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend
1. | die Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente; | |||||||||
2. | die Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle; | |||||||||
3. | die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie | |||||||||
4. | die Ergebnisse von sonstigen für die Gesundheit und die Sicherheit maßgebenden Messungen und Untersuchungen. |
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzte (Einrichtungen)
1. | den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung und der Bedienstetenschutzkommission auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht; | |||||||||
2. | die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und | |||||||||
3. | die Personalvertretung auf Verlangen beraten. |
0 Kommentare zu § 72 Bgld. BSchG 2001