(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen dürfen von den für den Geltungsbereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016, geltenden Regelungen nur insoweit abweichen, als dies in den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes sachlich begründet ist und soweit dem zwingende Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die Landesregierung (der Gemeinderat, die Verbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss) darf im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände nach Anhörung der Bedienstetenschutzkommission (der Sicherheitsvertrauenspersonen) genehmigen, dass ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgewichen wird. Es ist dabei zu sorgen, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bestmöglich gewährleistet werden.
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