§ 95 Bgld. BSchG 2001 Abweichende Durchführungsregelungen

Bgld. BSchG 2001 - Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen dürfen von den für den Geltungsbereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016, geltenden Regelungen nur insoweit abweichen, als dies in den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes sachlich begründet ist und soweit dem zwingende Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die Landesregierung (der Gemeinderat, die Verbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss) darf im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände nach Anhörung der Bedienstetenschutzkommission (der Sicherheitsvertrauenspersonen) genehmigen, dass ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgewichen wird. Es ist dabei zu sorgen, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bestmöglich gewährleistet werden.

In Kraft seit 23.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 95 Bgld. BSchG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95 Bgld. BSchG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 95 Bgld. BSchG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 95 Bgld. BSchG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 95 Bgld. BSchG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. BSchG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 94 Bgld. BSchG 2001
§ 96 Bgld. BSchG 2001