(1) Die Bedienstetenschutzkommission, einzelne ihrer Mitglieder und die gemäß § 88 Abs. 2 herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienststellen des Landes mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen.
(2) Der Dienststellenleiter oder sein Stellvertreter sowie der Obmann des Landespersonalausschusses und der Obmann des Dienststellenausschusses sind berechtigt, die Überprüfungsorgane bei der Überprüfung zu begleiten; auf Verlangen der Überprüfungsorgane ist der Dienststellenleiter oder sein Stellvertreter hiezu verpflichtet.
(3) Die Bedienstetenschutzkommission, einzelne ihrer Mitglieder und die gemäß § 88 Abs. 2 herangezogenen Sachverständigen sind befugt sowohl vom Dienststellenleiter oder seinem Stellvertreter als auch von allen sonstigen in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über jene Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung in einem Zusammenhang stehen. Die Befragten sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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