(1) Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen (§ 2 Abs. 6 und 7) müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) In Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen unverzüglich Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Orte und Einrichtungen im Freien, die von Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, dass sie - je nach ihrem Bestimmungszweck - sicher begangen oder befahren werden können und dass in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.
(4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, ist § 19 anzuwenden.
(5) Für Räume auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Büros und Werkstätten, ist § 20 anzuwenden.
(6) Für Räume auf Baustellen, in denen zwar keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, in denen aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden, ist § 21 anzuwenden.
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