(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn
1. | vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und | |||||||||
2. | bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen). |
(2) Die Regelungen des Abs. 1 gelten weiters
1. | für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen; | |||||||||
2. | für Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten sowie | |||||||||
3. | für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze. |
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