(1) Das 2. Hauptstück ist auf Zu- und Umbauten sowie sonstige bauliche Veränderungen von Arbeitsstätten und Baustellen insoweit nicht anzuwenden, als die Einhaltung seiner Bestimmungen
1. | eine mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbundene bauliche Veränderung erfordern oder | |||||||||
2. | die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs durch längere Zeit nachhaltig gefährden würde, falls | |||||||||
a) | die Arbeitsstätten, die erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 genutzt wurden oder werden, zumindest den in Anhang I der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Gesundheit und Sicherheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. 1989 Nr. L 393, S 1, angeführten Mindestvorschriften hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit sowie | |||||||||
b) | die Arbeitsstätten, die erstmalig vor dem 1. Jänner 1993 genutzt wurden, zumindest den in Anhang II dieser Richtlinie angeführten Mindestvorschriften hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit entsprechen. |
(2) Liegen Missstände vor, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdet werden, so ist Abs. 1 insoweit nicht anzuwenden, als dies zur Beseitigung dieser Missstände erforderlich ist.
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