§ 93c Bgld. BSchG 2001 Gemeinsame Bestimmungen für die Bedienstetenschutzkommission der Landeslehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen und an landwirtschaftlichen Fachschulen

Bgld. BSchG 2001 - Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Bedienstetenschutzkommission wird auf Verlangen eines ihrer Mitglieder, eines Schulleiters oder des zuständigen Organs der Personalvertretung an der Schule tätig.

(2) Der Schulleiter oder sein Stellvertreter sowie je ein Vertreter der Personalvertretung der überprüften Schule und des Zentralorgans der Personalvertretung sind berechtigt, die Überprüfungsorgane bei der Überprüfung zu begleiten; auf Verlangen der Überprüfungsorgane ist der Schulleiter oder sein Stellvertreter hiezu verpflichtet.

(3) Stellt die Bedienstetenschutzkommission das Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Missstandes fest, so hat sie den Schulleiter oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Beanstandungen aufzufordern, unverzüglich Maßnahmen zur Herstellung jenes Zustandes zu treffen, der den Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes (§ 93a Abs. 1 und § 93b Abs. 1) entspricht. Fällt die Beseitigung dieses Missstandes in den Aufgabenbereich des Schulerhalters, so ist die Aufforderung auch an diesen zu richten. Entspricht die Schule oder der Schulerhalter einer solchen Aufforderung nicht, so hat die Bedienstetenschutzkommission den Missstand und die zu seiner Beseitigung erforderlichen Maßnahmen der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist der betroffenen Schule und dem Zentralorgan der Personalvertretung zu übermitteln.

(4) Die §§ 87, 88 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 3, §§ 91 und 92 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Dienststelle“ und „Dienststellenleiter“ die Begriffe „Schule“ und „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

In Kraft seit 23.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 93c Bgld. BSchG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 93c Bgld. BSchG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 93c Bgld. BSchG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 93c Bgld. BSchG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 93c Bgld. BSchG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. BSchG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 93b Bgld. BSchG 2001
§ 94 Bgld. BSchG 2001