(1) Die Bedienstetenschutzkommission hat zu Jahresbeginn der Landesregierung einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu erstatten. Der Bericht hat insbesondere
1. | die Anzahl der überprüften Dienststellen; | |||||||||
2. | die Anzahl der in den überprüften Dienststellen beschäftigten Bediensteten sowie | |||||||||
3. | die Art der festgestellten Mängel und die empfohlenen Maßnahmen | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Die Landesregierung hat überdies das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommission jederzeit zu unterrichten.
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