Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Werden sonstige Mängel festgestellt, so hat die Bedienstetenschutzkommission diese dem Leiter der überprüften Dienststelle schriftlich bekanntzugeben. Der Dienststellenleiter hat hiezu innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen.
In Kraft seit 02.10.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 91 Bgld. BSchG 2001
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 91 Bgld. BSchG 2001 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 91 Bgld. BSchG 2001