(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
1. | die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen; | |||||||||
2. | die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie | |||||||||
3. | die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Leistung der Ersten Hilfe sowie zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden. |
(2) Der Dienstgeber hat - unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Prüfpflichten - dafür zu sorgen, dass
1. | die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie | |||||||||
2. | die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Leistung der ersten Hilfe sowie zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. |
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