(1) Der Dienstgeber hat nachweislich für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Gesundheitsschutz und Sicherheit zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Dienstzeit erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Eine Unterweisung hat jedenfalls zu erfolgen
1. | vor Aufnahme des Dienstes; | |||||||||
2. | bei einer Versetzung oder einer Veränderung des Aufgabenbereiches; | |||||||||
3. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln; | |||||||||
4. | bei Einführung neuer Arbeitsstoffe; | |||||||||
5. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und | |||||||||
6. | nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. |
(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Bediensteten ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung hat auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen zu umfassen.
(4) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Bediensteten angepasst sein. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, dass die Bediensteten die Unterweisung verstanden haben.
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls in der Dienststelle auszuhängen oder aufzulegen.
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