(1) Der Dienstgeber hat auf Antrag der Bedienstetenschutzkommission, des betroffenen Bediensteten oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die gesundheitliche Eignung des Bediensteten gegeben ist.
(2) Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 kann erfolgen
1. | unter Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung; | |||||||||
2. | unter der Bedingung, dass der Dienstgeber bestimmte im Bescheid festzulegende Maßnahmen trifft, die die Gesundheitsgefährdung vermindern. |
(3) Bei gesundheitlicher Nichteignung darf der Bedienstete mit den Tätigkeiten, für die dies im Befund festgestellt oder über die eine Feststellung gemäß Abs. 1 getroffen wurde, nicht mehr beschäftigt werden. Dies gilt im Falle des Abs. 5 bis zu einer Folgeuntersuchung, sonst bis zur Aufhebung des Beschäftigungsverbots gemäß Abs. 6.
(4) Im Bescheid gemäß Abs. 1 kann angeordnet werden, dass das Beschäftigungsverbot erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam wird, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen vertretbar ist.
(5) Ist anzunehmen, das die gesundheitliche Eignung in absehbarer Zeit wieder gegeben ist, so ist im Bescheid gemäß Abs. 1 festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine neuerliche Untersuchung frühestens erfolgen soll. In diesem Fall darf der Bedienstete mit Tätigkeiten, für die dies im Befund festgestellt wurde oder über die eine Feststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, wieder beschäftigt werden, wenn eine Folgeuntersuchung die Beurteilung “geeignet” ergeben hat.
(6) Die Aufhebung des Beschäftigungsverbots hat von Amts wegen oder auf Antrag der Bedienstetenschutzkommission oder des Bediensteten zu erfolgen, wenn aufgrund einer Folgeuntersuchung festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.
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