(1) Der Dienstgeber hat eine Präventivfachkraft abzuberufen, wenn sie
1. | ihre Abberufung verlangt; | |||||||||
2. | ihre Pflichten gröblich vernachlässigt oder | |||||||||
3. | die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr erfüllt. |
(2) Wenn nach Auffassung der Bedienstetenschutzkommission eine Präventivfachkraft im Bereich der Dienststellen des Landes die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, sind die Beanstandungen von der Bedienstetenschutzkommission dem Dienstgeber mitzuteilen.
(3) Der Dienstgeber hat zu den Beanstandungen die betroffene Präventivfachkraft zu hören.
(4) Der Dienstgeber hat, falls das Ergebnis der Überprüfung der Beanstandungen dies erfordert, die betroffene Präventivfachkraft abzuberufen. Findet der Dienstgeber keinen Grund zur Abberufung, so hat er gegenüber der Bedienstetenschutzkommission binnen vier Wochen nach Einlangen der Beanstandung zu deren Inhalt Stellung zu nehmen.
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