(1) Der Dienstgeber hat Arbeitsstätten (§ 2 Abs. 6) entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen einzurichten und zu betreiben.
(2) Befinden sich an einer Arbeitsstätte Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Bediensteten oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche möglichst mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern.
Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch
1. | elektrische Spannung; | |||||||||
2. | radioaktive Stoffe; | |||||||||
3. | ionisierende oder nichtionisierende Strahlung sowie | |||||||||
4. | Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen. |
Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Elektrische Anlagen müssen so geplant und eingerichtet sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und dass Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(4) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten möglichst vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(5) Arbeitsstätten, in denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt wären, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten auch für Baustellen (§ 2 Abs. 7).
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