(1) Die Dienstbekleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Bekleidung keine Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit bewirkt wird.
(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Dienstbekleidung erfordert oder wenn die Dienstbekleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, ist der Dienstgeber verpflichtet auf seine Kosten den Bediensteten geeignete Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen und für deren ausreichende Reinigung zu sorgen.
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