(1) Arbeitsräume (§ 2 Abs. 10) müssen für den Aufenthalt der jeweiligen Bediensteten geeignet sein und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten entsprechen.
(2) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der maßgeblichen Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Es müssen ferner raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(3) Bei der Konstruktion und Einrichtung der Arbeitsräume ist dafür zu sorgen, dass
1. | Lärm, | |||||||||
2. | elektrostatische Aufladung, | |||||||||
3. | üble Gerüche, | |||||||||
4. | Erschütterungen, | |||||||||
5. | schädliche Strahlungen sowie | |||||||||
6. | Nässe und Feuchtigkeit | |||||||||
möglichst vermieden werden. |
(4) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen, sodass die Bediensteten ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit, ihrer Sicherheit und ihres Wohlbefindens den ihnen obliegenden Dienst verrichten können.
(5) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und der Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.
(6) Arbeitsräume müssen während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge künstlich beleuchtet werden können.
(7) Die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein. Sie müssen im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen, sofern dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen ausgeschlossen ist.
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