(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem Gesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15 sowie § 60 Abs. 1 bis 3 und 10 bis 12 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2002, als Landesgesetz. An die Stelle des Begriffes „zuständige Behörde“ tritt in diesem Fall der Begriff „Dienstgeber“, an die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“ der Begriff „Dienststelle“ und an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete/r“, „Dienstzeit“ und „Dienst“.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Gesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 - ASV 2015, BGBl. II Nr. 280/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2016, als Landesgesetz.
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