§ 93b Bgld. BSchG 2001 Bedienstetenschutzkommission für Landeslehrer an landwirtschaftlichen Fachschulen

Bgld. BSchG 2001 - Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der auf Grund des § 2 Abs. 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes - LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/2016, anzuwendenden Abschnittes 9a des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 119/2016, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer anzuwendenden Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes obliegt der Bedienstetenschutzkommission (§ 86), wobei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein eigener Senat eingerichtet werden kann. Der Bedienstetenschutzkommission kommen die nach den Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes den Organen der Arbeitsinspektion vorgesehenen Kontroll- und Mitwirkungsrechte sowie -pflichten zu.

(2) Die Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

der Vorsitzende muss das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Ingenieurwissenschaften abgeschlossen haben;

2.

ein Mitglied muss ein Universitätsstudium der Ingenieurwissenschaften mit dem Schwerpunkt Hochbau, Maschinenbau oder Elektrotechnik abgeschlossen haben. Für den Fall, dass der Vorsitzende dieses Studium aufweist, muss dieses Mitglied das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften aufweisen;

3.

ein weiteres Mitglied muss ein Arzt sein, der nach Möglichkeit eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweist;

4.

zwei weitere Mitglieder müssen der Personalvertretung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer angehören.

(3) Zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung für die Funktionsperiode der Bedienstetenschutzkommission zu bestellen. Diese Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Die in Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder sind von dem für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer eingerichteten Zentralorgan deren Personalvertretung im Land auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei ein Mitglied der zweitstärksten im Zentralorgan vertretenen Wählergruppe angehören muss. Übt das Zentralorgan innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung sein Bestellungsrecht nicht aus, so hat die Landesregierung diese Mitglieder selbst zu bestellen. Eine (auch mehrmalige) Wiederbestellung von Mitgliedern ist zulässig.

(5) § 86 Abs. 5 bis 11 sind anzuwenden.

In Kraft seit 23.03.2017 bis 31.12.9999
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