(1) Die arbeitsmedizinische Betreuung hat die Aufgabe den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten sowie den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesen Angelegenheiten zu unterstützen.
(2) Der Dienstgeber hat - unbeschadet nach diesem Gesetz erforderlicher besonderer medizinischer Untersuchungen - dafür zu sorgen, dass sich alle Bediensteten auf ihren Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die arbeitsmedizinische Betreuung unterziehen können.
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