Die Landesregierung hat in Durchführung dieses Hauptstücks durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
1. | die Erstellung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeiten und die Größe der betroffenen Organisationseinheit; | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten bei Nacht-, Schicht- und Wechseldienst; | |||||||||
3. | Tätigkeiten, mit denen weibliche oder jugendliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen betraut werden dürfen, sowie | |||||||||
4. | die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen und ihre notwendige fachliche Befähigung. |
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