Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind durch vom Dienstgeber hiemit beauftragte, im Sinne des § 71 Abs. 1 dritter Satz qualifizierte Ärzte vorzunehmen.
In Kraft seit 02.10.2001 bis 31.12.9999
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