Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
1. | Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen. | |||||||||
2. | Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. | |||||||||
3. | Es hat eine Beurteilung zu erfolgen (“geeignet” oder “nicht geeignet”). | |||||||||
4. | Wenn die Beurteilung auf “geeignet” lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstands bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen. | |||||||||
5. | Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich der Bedienstetenschutzkommission (dem Bürgermeister, dem Obmann des Gemeindeverbandes) zu übermitteln. | |||||||||
6. | Der Befund ist dem betroffenen Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern. | |||||||||
7. | Dem Dienstgeber ist schriftlich mitzuteilen, ob die Beurteilung auf geeignet” oder “nicht geeignet” lautet. |
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