(1) Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte werden in den folgenden Bestimmungen als “Präventivfachkräfte” bezeichnet.
(2) Das Land muss der Bedienstetenschutzkommission die Namen der Präventivfachkräfte mitteilen.
(3) Werden mehrere Bedienstete zu Präventivfachkräften bestellt, so ist jeweils einem dieser Bediensteten die Leitung der Durchführung der den jeweiligen Präventivfachkräften obliegenden Aufgaben zu übertragen. Bei Bestellung mehrerer Präventivfachkräfte und bei Inanspruchnahme eines Zentrums neben bediensteten oder externen Präventivfachkräften ist zudem für deren Zusammenarbeit und Koordination zu sorgen.
(4) Der Dienstgeber hat den bediensteten Präventivfachkräften Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erweitern.
(5) Die Bestellung von Präventivfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Präventivfachkräften kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. Die Bestimmungen über die Pflichten der Bediensteten (§ 14) gelten auch für die Präventivfachkräfte.
(6) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten (§§ 73 und 78) alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Namen dieser Fachleute, die ebenfalls als Präventivfachkräfte gelten, sind der Bedienstetenschutzkommission bekannt zu geben.
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