§ 80 Bgld. BSchG 2001 Allgemeines

Bgld. BSchG 2001 - Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte werden in den folgenden Bestimmungen als “Präventivfachkräfte” bezeichnet.

(2) Das Land muss der Bedienstetenschutzkommission die Namen der Präventivfachkräfte mitteilen.

(3) Werden mehrere Bedienstete zu Präventivfachkräften bestellt, so ist jeweils einem dieser Bediensteten die Leitung der Durchführung der den jeweiligen Präventivfachkräften obliegenden Aufgaben zu übertragen. Bei Bestellung mehrerer Präventivfachkräfte und bei Inanspruchnahme eines Zentrums neben bediensteten oder externen Präventivfachkräften ist zudem für deren Zusammenarbeit und Koordination zu sorgen.

(4) Der Dienstgeber hat den bediensteten Präventivfachkräften Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erweitern.

(5) Die Bestellung von Präventivfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Präventivfachkräften kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. Die Bestimmungen über die Pflichten der Bediensteten (§ 14) gelten auch für die Präventivfachkräfte.

(6) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten (§§ 73 und 78) alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Namen dieser Fachleute, die ebenfalls als Präventivfachkräfte gelten, sind der Bedienstetenschutzkommission bekannt zu geben.

In Kraft seit 23.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 80 Bgld. BSchG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 Bgld. BSchG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 80 Bgld. BSchG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 80 Bgld. BSchG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 80 Bgld. BSchG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. BSchG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 79 Bgld. BSchG 2001
§ 81 Bgld. BSchG 2001