§ 40 Bgld. BSchG 2001 Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen

Bgld. BSchG 2001 - Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann

1.

mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,

2.

mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.

(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die in diesen Absätzen nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der mit den erforderlichen Maßnahmen verbundene Aufwand vertretbar ist.

(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Dienstgeber von Amts wegen oder auf Antrag des Dienststellenleiters oder auf Antrag der Bedienstetenschutzkommission, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.

(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen ist vom zuständigen Dienststellenleiter

1.

hinsichtlich der Dienststellen des Landes der Bedienstetenschutzkommission und

2.

hinsichtlich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände dem Gemeinderat im Wege des Bürgermeisters (der Verbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsausschuss im Wege des Obmannes des Gemeindeverbandes) schriftlich zu melden.

(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 ist vom zuständigen Dienststellenleiter

1.

hinsichtlich der Dienststellen des Landes der Bedienstetenschutzkommission und

2.

hinsichtlich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände dem Gemeinderat im Wege des Bürgermeisters (der Verbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsausschuss im Wege des Obmannes des Gemeindeverbandes)

mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange er über keine anderen Erkenntnisse verfügt. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Gesundheit oder die Sicherheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und aufgrund derer die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.

(7) Auf Verlangen der Bedienstetenschutzkommission (der Gemeindeaufsichtsbehörde) hat der Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein in Abs. 1 angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne der Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist.

In Kraft seit 23.03.2017 bis 31.12.9999
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