(1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während allfälliger Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. | Gesundheits- oder Sicherheitsgründe dies erfordern, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien, oder | |||||||||
2. | in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt sind. |
Die Bereitstellung von Aufenthaltsräumen kann entfallen, wenn die Bediensteten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während allfälliger Pausen gegeben sind.
(2) Den Bediensteten sind in den Aufenthaltsräumen (wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen) Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.
(3) Für jene Bediensteten, in deren Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Dienstbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. | sich diese Bediensteten während der Zeiten der Dienstbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und | |||||||||
2. | Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern. |
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht erreichbar sein.
(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet und erforderlichenfalls beleuchtbar sowie gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein.
(6) Der Verpflichtung, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, kann auch in der Weise entsprochen werden, dass der Dienstgeber zusammen mit Arbeitgebern anderer Arbeitnehmer gemeinsam für die Bediensteten und die anderen Arbeitnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung stellt. In diesem Fall müssen die Aufenthaltsräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach Abs. 1, 2, 4 und 5 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Bediensteten und Arbeitnehmer entsprechen.
(7) Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet sowie belichtet und erforderlichenfalls beleuchtbar sein. Den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.
(8) Abs. 7 gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.
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