(1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der folgenden Absätze Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl - unter Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten sowie der bestehenden Gesundheits- und Sicherheitsgefahren und Belastungen - zu bestellen.
(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Dienstgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind - aufgrund eines Vorschlags des zuständigen Personalvertretungsorgans - jeweils aus dem Kreis der Bediensteten jener Dienststelle zu bestellen, auf die sich ihre Tätigkeit erstrecken soll.
(4) Ist für eine Dienststelle mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so kann der Dienstgeber nach Anhörung des zuständigen Organs der Personalvertretung deren Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die organisatorischen, räumlichen und dienstlichen Gegebenheiten aufteilen. Ebenso kann der Dienstgeber nach Anhörung des zuständigen Organs der Personalvertretung Teile von Dienststellen dem Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson einer anderen Dienststelle zuordnen, wenn dies aus besonderen organisatorischen, räumlichen oder dienstlichen Gründen zweckmäßig ist.
(5) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Eine Sicherheitsvertrauensperson ist vor Ablauf der Funktionsperiode von ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben kann oder sie die ihr obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt. Wird eine Sicherheitsvertrauensperson enthoben, legt sie ihre Funktion zurück oder scheidet sie aus dem Aktivstand aus, ist binnen acht Wochen für den Rest ihrer Funktionsperiode an ihrer Stelle eine neue Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
(6) Der Bedienstetenschutzkommission sind unverzüglich Namen, Wirkungsbereich, Dienstort, Funktionsbeginn und Funktionsende der Sicherheitsvertrauenspersonen in den Dienststellen des Landes schriftlich mitzuteilen.
(7) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(8) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. Die Bestimmungen über die Pflichten der Bediensteten (§ 14) gelten auch für die Sicherheitsvertrauenspersonen.
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