(1) Stellt die Bedienstetenschutzkommission das Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Missstandes fest, so hat sie den Dienststellenleiter oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Beanstandungen aufzufordern, unverzüglich Maßnahmen zur Herstellung jenes Zustands zu treffen, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht. Fällt die Beseitigung dieses Missstandes in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle, so ist die Aufforderung auch an diese zu richten.
(2) Entspricht die zur Beseitigung des Missstandes zuständige Dienststelle einer Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht, so hat die Bedienstetenschutzkommission den Missstand und die zu seiner Beseitigung erforderlichen Maßnahmen der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist der betroffenen Dienststelle, dem Landespersonalausschuss und dem Dienststellenausschuss zu übermitteln.
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