§ 7 Bgld. BSchG 2001 Beteiligung der Personalvertretung und der Bediensteten

Bgld. BSchG 2001 - Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Der Dienstgeber hat die Personalvertretung in allen Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit anzuhören. Der Dienstgeber ist insbesondere verpflichtet die Personalvertretung

1.

bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen anzuhören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkungen der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Gesundheit und die Sicherheit betreffen;

2.

bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen zu beteiligen und

3.

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet

1.

den Organen der Personalvertretung Zugang zu den Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über die Arbeitsunfälle zu gewähren;

2.

der Personalvertretung die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung zu stellen;

3.

der Personalvertretung die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen;

4.

die Personalvertretung über Grenzwertüberschreitungen nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und

5.

die Personalvertretung über Ausnahmen gemäß § 95 Abs. 2 zu informieren.

(3) Der Dienstgeber hat die Personalvertretung betreffend die beabsichtigten Bestellungen und Abberufungen von Arbeitsmedizinern, Sicherheitsfachkräften und von Personen anzuhören, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständig sind.

(4) Der Dienstgeber hat die Bediensteten in allen Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit anzuhören, sofern für die betroffene Dienststelle eine Personalvertretung nicht eingerichtet ist und nicht aufgrund § 10 ein Mitwirkungsrecht von Sicherheitsvertrauenspersonen besteht. Die Bediensteten haben dann insbesondere das Recht bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen gehört zu werden, die die Auswahl der Arbeitsmittel, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkungen der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten haben.

(5) Die Bediensteten haben jedenfalls das Recht

1.

in allen Fragen betreffend den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz Vorschläge zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit zu unterbreiten;

2.

sich an die Bedienstetenschutzkommission (die Gemeindeaufsichtsbehörde) zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Dienstgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sicherzustellen, sowie

3.

auf Verlangen alle Informationen über die im Hinblick auf die Organisation der Ersten Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung getroffenen Maßnahmen zu erhalten.

In Kraft seit 02.10.2001 bis 31.12.9999
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