(1) Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie von Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und sonstigen besonderen Untersuchungen sind vom Dienstgeber zu tragen.
(2) Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger den Ersatz der Kosten zu beanspruchen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.
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