Anl. 1 Oö. GVV 2012

Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung:A. Allgemeiner Teil

1.

Verleihung von Berechtigungen sowie Prüfung von Anzeigen

16,40 Euro

2.

Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.)

6,50 Euro

3.

Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen

6,50 Euro

4.

Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift

6,50 Euro

B. Besonderer TeilITeilI. Bauwesenrömisch eins. Bauwesen

5.

Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen (§§ 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen (Paragraphen 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)

a)

für die erste Farbkopie

35,80 Euro

für die erste Schwarzweißkopie

24,40 Euro

b)

für jede weitere Farbkopie

24,40 Euro

für jede weitere Schwarzweißkopie

13,10 Euro

6.

Bauplatzbewilligung (§ 5 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994)Bauplatzbewilligung (Paragraph 5, Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994)

a)

je Bauplatz bis 500 m2

35,80 Euro

b)

für je angefangene weitere 100 m2

5,20 Euro

7.

Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Abs. 1 Oö. BauO 1994)Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (Paragraph 9, Absatz eins, Oö. BauO 1994)

Führt die bewilligte Änderung jedoch zu einer Vergrößerung von Bauplätzen oder bebauten Grundstücken, gilt für die Vergrößerungsfläche Tarifpost 6 sinngemäß.


35,80 Euro

8.

Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (§ 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994; § 24b Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a Oö. BauO 1994) für eine bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme bezieht,Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. BauO 1994; Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 Litera a, Oö. BauO 1994) für eine bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme bezieht,

bis 50 m2

54,80 Euro

von 50 m2 bis 150 m2

104,60 Euro

von 150 m2 bis 300 m2

157,00 Euro

über 300 m2

209,30 Euro

Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 24a Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß Paragraph 24 a, Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.

8a.

Baubewilligung für die wesentliche Änderung von Betrieben im Sinn des § 24b Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 oder die Nutzungsänderung zu einem solchen Betrieb (§ 24b Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994):Baubewilligung für die wesentliche Änderung von Betrieben im Sinn des Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. BauO 1994 oder die Nutzungsänderung zu einem solchen Betrieb (Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994):

Hiefür geltend je nach Art der Änderung die Tarifposten 8 und 10.

9.

Baubewilligung für die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke (§ 24 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994) für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für jeBaubewilligung für die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994) für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je

angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Bauwerks

4,30 Euro

mindestens aber

35,80 Euro

höchstens jedoch

715,10 Euro

10.

Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994; § 24b Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994):Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. BauO 1994; Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Oö. BauO 1994):

Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.


61,90 Euro

11.

Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder
sonstigen Bauwerken oder Teilen hievon (§ 24 Abs. 1 Z 4 Oö. BauO 1994)
Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder
sonstigen Bauwerken oder Teilen hievon (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, Oö. BauO 1994)

a)

für jedes Geschoß, nicht jedoch für das Kellergeschoß oder Räume im Dachraum

35,80 Euro

b)

wenn keine Geschoße vorhanden oder betroffen sind, für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Bauwerks

6,70 Euro

mindestens aber

35,80 Euro

Höchstens jedoch

401,20 Euro

Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.Die Abgabe gemäß Litera b, ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.

12.

Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 24 Abs. 1 Z 5 Oö. BauO 1994)Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, Oö. BauO 1994)

für jeden angefangenen Höhenmeter der Antennenanlage

6,00 Euro

mindestens aber

60,00 Euro

höchstens jedoch

864,00 Euro

13.

Prüfung der Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 25 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994):Prüfung der Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. BauO 1994):

Hiefür gilt Tarifpost 12 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Fall der Baubewilligung angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.

14.

Prüfung der Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994):Prüfung der Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Oö. BauO 1994):

Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Umbau-Bewilligungsfall angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern.

15.

Entfallen

16.

Prüfung der Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (§ 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994)Prüfung der Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8, Oö. BauO 1994)

für je angefangene 10 m2 Grundfläche

mindestens aber

höchstens jedoch


4,30 Euro
35,80 Euro
401,20 Euro

17.

Prüfung der Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (§ 25 Abs. 1 Z 13 Oö. BauO 1994)Prüfung der Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13, Oö. BauO 1994)

für eine befestigte Fläche bis zu 250 m2

für je angefangene weitere 10 m2

höchstens jedoch


26,20 Euro
1,20 Euro
864,00 Euro

18.

Überprüfung von Ergänzungen des Bauplans (§ 29 Abs. 3 Oö. BauO 1994)
je Plan
je Seite der sonstigen Unterlagen
Überprüfung von Ergänzungen des Bauplans (Paragraph 29, Absatz 3, Oö. BauO 1994)
je Plan
je Seite der sonstigen Unterlagen


9,50 Euro
6,70 Euro

19.

Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplans im Zuge des Verfahrens (§ 34 Oö. BauO 1994)Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplans im Zuge des Verfahrens (Paragraph 34, Oö. BauO 1994)

35,80 Euro

20.

Überprüfung und Klausulierung (Anbringung des Bewilligungsvermerks) von zusätzlichen Ausfertigungen des Bauplans (§ 35 Abs. 6 Oö. BauO 1994) je PlanausfertigungÜberprüfung und Klausulierung (Anbringung des Bewilligungsvermerks) von zusätzlichen Ausfertigungen des Bauplans (Paragraph 35, Absatz 6, Oö. BauO 1994) je Planausfertigung

18,20 Euro

21.

Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 3 und 4 Oö. BauO 1994)Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens (Paragraph 38, Absatz 3 und 4 Oö. BauO 1994)

27,80 Euro

22.

Bewilligung von bewilligungspflichtigen Abweichungen oder Prüfung der Anzeige von anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 39 Abs. 2 bis 4 Oö. BauO 1994)Bewilligung von bewilligungspflichtigen Abweichungen oder Prüfung der Anzeige von anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 39, Absatz 2, bis 4 Oö. BauO 1994)

54,80 Euro

23.

Prüfung der Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen - Baufertigstellung gemäß § 43 Oö. BauO 1994:Prüfung der Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen - Baufertigstellung gemäß Paragraph 43, Oö. BauO 1994:

Ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des § 24a Oö. BauO 1994 anlässlich der Prüfung der Bauanzeige berechneten Abgabe, mindestens jedochEin Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des Paragraph 24 a, Oö. BauO 1994 anlässlich der Prüfung der Bauanzeige berechneten Abgabe, mindestens jedoch

24,40 Euro

23a.

Feststellung eines rechtmäßigen Bestands (§ 49a Oö. BauO 1994):Feststellung eines rechtmäßigen Bestands (Paragraph 49 a, Oö. BauO 1994):

Hiefür gelten je nach Art der Abweichung die Tarifposten 8, 10, 11 und 14 mit der Maßgabe, dass sich die dort angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.

24.

Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 1 Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten Aufzugs (§ 10 Abs. 4 Oö. Aufzugsgesetz 1998)Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Aufzugs (Paragraph 4, Absatz eins, Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten Aufzugs (Paragraph 10, Absatz 4, Oö. Aufzugsgesetz 1998)

je Anzeige oder Bewilligung

38,30 Euro

25.

Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 13 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001)Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (Paragraph 13, des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001)

104,60 Euro

26.

Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gemäß § 86 Abs. 1 Z 4 und 5 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 iVm. § 17 Oö. Bautechnikverordnung 2013 fürGewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 in Verbindung mit Paragraph 17, Oö. Bautechnikverordnung 2013 für

a)

Kraftfahrzeuge

je Stellplatz

höchstens jedoch

52,80 Euro

864,00 Euro

b)

Fahrräder

je Stellplatz

höchstens jedoch

26,40 Euro

432,00 Euro

27.

Prüfung der Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern flüssiger Brennstoffe (§ 21 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG)Prüfung der Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern flüssiger Brennstoffe (Paragraph 21, Absatz eins, Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG)

51,60 Euro

28.

Verminderung der Anzahl der Überprüfungen über Antrag des Verfügungsberechtigten (§ 32 Abs. 4 Oö. LuftREnTG) je ersparte ÜberprüfungVerminderung der Anzahl der Überprüfungen über Antrag des Verfügungsberechtigten (Paragraph 32, Absatz 4, Oö. LuftREnTG) je ersparte Überprüfung

18,00 Euro

29.

Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung von Fängen und Verbindungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (§ 37 Oö. LuftREnTG)Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung von Fängen und Verbindungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (Paragraph 37, Oö. LuftREnTG)

84,00 Euro

30.

Prüfung der Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von Lagerstätten (§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Oö. LuftREnTG) zur LagerungPrüfung der Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von Lagerstätten (Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Oö. LuftREnTG) zur Lagerung

a)

von mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

von mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II

von mehr als 1.000100 Litern bis zu 5.000500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIIII

von mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

jeweils

13,20 Euro

b) von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

b)

von mehr als 500100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

von mehr als 5.000500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIIII

von mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

jeweils

60,00 Euro

II. Veranstaltungswesenrömisch II. Veranstaltungswesen

31.

Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) für Veranstaltungsstätten mit einer max. zulässigen BesucherzahlBewilligung von Veranstaltungsstätten (Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) für Veranstaltungsstätten mit einer max. zulässigen Besucherzahl

a)

bis 1.000 Personen

120,00 Euro

b)

von 1.001 bis 2.000 Personen

240,00 Euro

c)

von 2.001 bis 5.000 Personen

360,00 Euro

d)

über 5.000 Personen

560,00 Euro

32.

Prüfung der Anzeige von Veranstaltungen (§ 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)Prüfung der Anzeige von Veranstaltungen (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

18,00 Euro

33.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 133/2019)Entfallen Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2019,)

III. Straßenverkehrswesenrömisch III. Straßenverkehrswesen

34.

Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung für das Halten und Parken, von einem Hupverbot oder von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 94d Z 6 und 8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011)Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung für das Halten und Parken, von einem Hupverbot oder von Ausnahmen für Fußgängerzonen (Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 6 und 8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2011,)

a)

für eine einmalige Ausnahme

20,90 Euro

b)

für mehrmalige Ausnahmen

35,80 Euro

35.

Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 94d Z 7 StVO. 1960)Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (Paragraph 62, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 7, StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Ladetätigkeit

aa) pro Fahrzeug

13,90 Euro

ab) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

27,80 Euro

b)

für mehrmalige Ladetätigkeit

ba) pro Fahrzeug

35,80 Euro

bb) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

82,80 Euro

36.

Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 in Verbindung mit § 94d Z 9 StVO. 1960)
pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.
höchstens jedoch
Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (Paragraph 82, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 9, StVO. 1960)
pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.
höchstens jedoch

35,80 Euro
360,00 Euro

37.

Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebiets (§ 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 94d Z 10 StVO. 1960)Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebiets (Paragraph 84, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 10, StVO. 1960)

a)

Bewilligung einer Werbung oder Ankündigung an einer Stelle, für die bisher noch keine gleichartige Bewilligung erteilt wurde

88,90 Euro

b)

Bewilligung für jede einzelne weitere Werbung oder Ankündigung

35,80 Euro

38.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (§ 90 in Verbindung mit § 94d Z 16 StVO. 1960)Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (Paragraph 90, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 16, StVO. 1960)

35,80 Euro

39.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 in Verbindung mit § 94d Z 18 StVO. 1960)Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (Paragraph 93, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 18, StVO. 1960)

13,90 Euro

40.

Bewilligung für die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO. 1960)
bei einer Bewilligung für zwei Jahre jedoch
Bewilligung für die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (Paragraph 45, Absatz 4, StVO. 1960)
bei einer Bewilligung für zwei Jahre jedoch

40,10 Euro
80,20 Euro

IV. Leichen- und Bestattungswesenrömisch IV. Leichen- und Bestattungswesen

41.

Vornahme der Totenbeschau und Ausstellung des Totenbeschauscheins (§§ 1, 6 und 8 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Vornahme der Totenbeschau und Ausstellung des Totenbeschauscheins (Paragraphen eins,, 6 und 8 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

je Leiche

76,70210,00 Euro

42.

Bewilligung zur Enterdigung von Leichen (§ 26 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Bewilligung zur Enterdigung von Leichen (Paragraph 26, Absatz eins, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

35,80 Euro

43.

BewilligungBewilligungen zur Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Urnenhains, einer Urnenhalle oder eines Friedhofsvon Friedhöfen und Urnenstätten2121a Abs. 21 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Bewilligungen zur Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb von Friedhöfen und Urnenstätten (Paragraph 21 a, Absatz eins, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

157,00 Euro

V. Gewerbewesenrömisch fünf. Gewerbewesen

44.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für einzelne Gastgewerbebetriebe (§ 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2012)Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für einzelne Gastgewerbebetriebe (Paragraph 113, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2012,)

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage

5,20 Euro

b)

für drei bis zehn Tage

27,80 Euro

c)

für mehr als zehn Tage oder einen durchgehenden Zeitraum bis zu höchstens zwölf Monate

45,20 Euro

d)

für einen unbefristeten oder zwölf Monate übersteigenden Zeitraum

90,40 Euro

45.

Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen (§ 53 Abs. 1 Z 2 GewO 1994)Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994)

13,10 Euro

46.

Vergabe eines Marktplatzes, sofern diese nicht durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt (§ 292 Abs. 1 GewO 1994)Vergabe eines Marktplatzes, sofern diese nicht durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt (Paragraph 292, Absatz eins, GewO 1994)

13,10 Euro

VI. Sonstigesrömisch VI. Sonstiges

47.

Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (§ 6 Abs. 1 und 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968):Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Paragraph 6, Absatz eins und 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968):

Das Einfache der anlässlich der Erteilung der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige berechneten Abgabe

48.

Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (§ 6 Abs. 2 und 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 - Oö. WVG 2015)Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (Paragraph 6, Absatz 2 und 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 - Oö. WVG 2015)

78,50 Euro

48a

Gewährung einer Ausnahme von der Bezugspflicht von Wasser aus einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (§ 7 Abs. 1 Oö. WVG 2015)Gewährung einer Ausnahme von der Bezugspflicht von Wasser aus einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins, Oö. WVG 2015)

16,40 Euro

49.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 133/2019)Entfallen Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2019,)

50.

Prüfung der Anzeige der Verwendung des Gemeindewappens (§ 4a Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990) sowie der Anzeige der Verwendung des Stadtwappens (§ 3 Abs. 4 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Steyr 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Wels 1992)Prüfung der Anzeige der Verwendung des Gemeindewappens (Paragraph 4 a, Absatz 2, Oö. Gemeindeordnung 1990) sowie der Anzeige der Verwendung des Stadtwappens (Paragraph 3, Absatz 4, Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992; Paragraph 3, Absatz 4, Statut für die Stadt Steyr 1992; Paragraph 3, Absatz 4, Statut für die Stadt Wels 1992)

a)

von Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken dienen, sofern diese nicht gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit sindvon Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken dienen, sofern diese nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit sind

13,20 Euro

b)

von sonstigen Anzeigenwerberinnen und Anzeigenwerbern

ba) zwecks einmaliger Verwendung

28,80 Euro

bb) zwecks dauernder oder befristeter Verwendung

288,00 Euro

bc) zwecks Verwendung zur Warenbezeichnung oder Ausschmückung gewerbemäßig angefertigter Gegenstände

64,00 Euro

51.

Bewilligung des Haltens eines gefährlichen Tieres (§ 6 Abs. 1 und 4 Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG.)Bewilligung des Haltens eines gefährlichen Tieres (Paragraph 6, Absatz eins und 4 Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG.)

174,40 Euro

52.

Bewilligung des Betriebs eines Bordells und einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (§ 4 Abs. 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG) nach der Anzahl der für die Sexualdienstleistung genutzten RäumlichkeitenBewilligung des Betriebs eines Bordells und einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (Paragraph 4, Absatz eins, Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG) nach der Anzahl der für die Sexualdienstleistung genutzten Räumlichkeiten

a)

für weniger als vier Räume

600 Euro

b)

für vier bis zehn Räume

900 Euro

c)

für mehr als zehn Räume

1.200 Euro

53.

Bewilligung des Betriebs einer Peep-Show (§ 12 Abs. 1 Oö. SDLG) pro GebäudeBewilligung des Betriebs einer Peep-Show (Paragraph 12, Absatz eins, Oö. SDLG) pro Gebäude


864 Euro

54.

Freiwillige Versteigerung: vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 vH, mindestens aber

54,80 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 2/2013, 58/2013, 55/2015, 133/2019, 87/2021, 46/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 2/2013, 58/2013, 55/2015, 133/2019, 87/2021, 46/2024)

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.05.2024
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung:A. Allgemeiner Teil

1.

Verleihung von Berechtigungen sowie Prüfung von Anzeigen

16,40 Euro

2.

Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.)

6,50 Euro

3.

Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen

6,50 Euro

4.

Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift

6,50 Euro

B. Besonderer TeilITeilI. Bauwesenrömisch eins. Bauwesen

5.

Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen (§§ 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen (Paragraphen 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)

a)

für die erste Farbkopie

35,80 Euro

für die erste Schwarzweißkopie

24,40 Euro

b)

für jede weitere Farbkopie

24,40 Euro

für jede weitere Schwarzweißkopie

13,10 Euro

6.

Bauplatzbewilligung (§ 5 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994)Bauplatzbewilligung (Paragraph 5, Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994)

a)

je Bauplatz bis 500 m2

35,80 Euro

b)

für je angefangene weitere 100 m2

5,20 Euro

7.

Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Abs. 1 Oö. BauO 1994)Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (Paragraph 9, Absatz eins, Oö. BauO 1994)

Führt die bewilligte Änderung jedoch zu einer Vergrößerung von Bauplätzen oder bebauten Grundstücken, gilt für die Vergrößerungsfläche Tarifpost 6 sinngemäß.


35,80 Euro

8.

Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (§ 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994; § 24b Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a Oö. BauO 1994) für eine bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme bezieht,Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. BauO 1994; Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 Litera a, Oö. BauO 1994) für eine bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme bezieht,

bis 50 m2

54,80 Euro

von 50 m2 bis 150 m2

104,60 Euro

von 150 m2 bis 300 m2

157,00 Euro

über 300 m2

209,30 Euro

Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 24a Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß Paragraph 24 a, Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.

8a.

Baubewilligung für die wesentliche Änderung von Betrieben im Sinn des § 24b Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 oder die Nutzungsänderung zu einem solchen Betrieb (§ 24b Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994):Baubewilligung für die wesentliche Änderung von Betrieben im Sinn des Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. BauO 1994 oder die Nutzungsänderung zu einem solchen Betrieb (Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994):

Hiefür geltend je nach Art der Änderung die Tarifposten 8 und 10.

9.

Baubewilligung für die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke (§ 24 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994) für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für jeBaubewilligung für die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994) für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je

angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Bauwerks

4,30 Euro

mindestens aber

35,80 Euro

höchstens jedoch

715,10 Euro

10.

Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994; § 24b Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994):Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. BauO 1994; Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Oö. BauO 1994):

Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.


61,90 Euro

11.

Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder
sonstigen Bauwerken oder Teilen hievon (§ 24 Abs. 1 Z 4 Oö. BauO 1994)
Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder
sonstigen Bauwerken oder Teilen hievon (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, Oö. BauO 1994)

a)

für jedes Geschoß, nicht jedoch für das Kellergeschoß oder Räume im Dachraum

35,80 Euro

b)

wenn keine Geschoße vorhanden oder betroffen sind, für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Bauwerks

6,70 Euro

mindestens aber

35,80 Euro

Höchstens jedoch

401,20 Euro

Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.Die Abgabe gemäß Litera b, ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.

12.

Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 24 Abs. 1 Z 5 Oö. BauO 1994)Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, Oö. BauO 1994)

für jeden angefangenen Höhenmeter der Antennenanlage

6,00 Euro

mindestens aber

60,00 Euro

höchstens jedoch

864,00 Euro

13.

Prüfung der Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 25 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994):Prüfung der Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. BauO 1994):

Hiefür gilt Tarifpost 12 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Fall der Baubewilligung angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.

14.

Prüfung der Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994):Prüfung der Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Oö. BauO 1994):

Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Umbau-Bewilligungsfall angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern.

15.

Entfallen

16.

Prüfung der Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (§ 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994)Prüfung der Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8, Oö. BauO 1994)

für je angefangene 10 m2 Grundfläche

mindestens aber

höchstens jedoch


4,30 Euro
35,80 Euro
401,20 Euro

17.

Prüfung der Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (§ 25 Abs. 1 Z 13 Oö. BauO 1994)Prüfung der Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13, Oö. BauO 1994)

für eine befestigte Fläche bis zu 250 m2

für je angefangene weitere 10 m2

höchstens jedoch


26,20 Euro
1,20 Euro
864,00 Euro

18.

Überprüfung von Ergänzungen des Bauplans (§ 29 Abs. 3 Oö. BauO 1994)
je Plan
je Seite der sonstigen Unterlagen
Überprüfung von Ergänzungen des Bauplans (Paragraph 29, Absatz 3, Oö. BauO 1994)
je Plan
je Seite der sonstigen Unterlagen


9,50 Euro
6,70 Euro

19.

Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplans im Zuge des Verfahrens (§ 34 Oö. BauO 1994)Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplans im Zuge des Verfahrens (Paragraph 34, Oö. BauO 1994)

35,80 Euro

20.

Überprüfung und Klausulierung (Anbringung des Bewilligungsvermerks) von zusätzlichen Ausfertigungen des Bauplans (§ 35 Abs. 6 Oö. BauO 1994) je PlanausfertigungÜberprüfung und Klausulierung (Anbringung des Bewilligungsvermerks) von zusätzlichen Ausfertigungen des Bauplans (Paragraph 35, Absatz 6, Oö. BauO 1994) je Planausfertigung

18,20 Euro

21.

Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 3 und 4 Oö. BauO 1994)Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens (Paragraph 38, Absatz 3 und 4 Oö. BauO 1994)

27,80 Euro

22.

Bewilligung von bewilligungspflichtigen Abweichungen oder Prüfung der Anzeige von anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 39 Abs. 2 bis 4 Oö. BauO 1994)Bewilligung von bewilligungspflichtigen Abweichungen oder Prüfung der Anzeige von anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 39, Absatz 2, bis 4 Oö. BauO 1994)

54,80 Euro

23.

Prüfung der Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen - Baufertigstellung gemäß § 43 Oö. BauO 1994:Prüfung der Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen - Baufertigstellung gemäß Paragraph 43, Oö. BauO 1994:

Ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des § 24a Oö. BauO 1994 anlässlich der Prüfung der Bauanzeige berechneten Abgabe, mindestens jedochEin Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des Paragraph 24 a, Oö. BauO 1994 anlässlich der Prüfung der Bauanzeige berechneten Abgabe, mindestens jedoch

24,40 Euro

23a.

Feststellung eines rechtmäßigen Bestands (§ 49a Oö. BauO 1994):Feststellung eines rechtmäßigen Bestands (Paragraph 49 a, Oö. BauO 1994):

Hiefür gelten je nach Art der Abweichung die Tarifposten 8, 10, 11 und 14 mit der Maßgabe, dass sich die dort angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.

24.

Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 1 Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten Aufzugs (§ 10 Abs. 4 Oö. Aufzugsgesetz 1998)Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Aufzugs (Paragraph 4, Absatz eins, Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten Aufzugs (Paragraph 10, Absatz 4, Oö. Aufzugsgesetz 1998)

je Anzeige oder Bewilligung

38,30 Euro

25.

Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 13 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001)Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (Paragraph 13, des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001)

104,60 Euro

26.

Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gemäß § 86 Abs. 1 Z 4 und 5 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 iVm. § 17 Oö. Bautechnikverordnung 2013 fürGewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 in Verbindung mit Paragraph 17, Oö. Bautechnikverordnung 2013 für

a)

Kraftfahrzeuge

je Stellplatz

höchstens jedoch

52,80 Euro

864,00 Euro

b)

Fahrräder

je Stellplatz

höchstens jedoch

26,40 Euro

432,00 Euro

27.

Prüfung der Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern flüssiger Brennstoffe (§ 21 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG)Prüfung der Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern flüssiger Brennstoffe (Paragraph 21, Absatz eins, Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG)

51,60 Euro

28.

Verminderung der Anzahl der Überprüfungen über Antrag des Verfügungsberechtigten (§ 32 Abs. 4 Oö. LuftREnTG) je ersparte ÜberprüfungVerminderung der Anzahl der Überprüfungen über Antrag des Verfügungsberechtigten (Paragraph 32, Absatz 4, Oö. LuftREnTG) je ersparte Überprüfung

18,00 Euro

29.

Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung von Fängen und Verbindungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (§ 37 Oö. LuftREnTG)Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung von Fängen und Verbindungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (Paragraph 37, Oö. LuftREnTG)

84,00 Euro

30.

Prüfung der Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von Lagerstätten (§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Oö. LuftREnTG) zur LagerungPrüfung der Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von Lagerstätten (Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Oö. LuftREnTG) zur Lagerung

a)

von mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

von mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II

von mehr als 1.000100 Litern bis zu 5.000500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIIII

von mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

jeweils

13,20 Euro

b) von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

b)

von mehr als 500100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

von mehr als 5.000500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIIII

von mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

jeweils

60,00 Euro

II. Veranstaltungswesenrömisch II. Veranstaltungswesen

31.

Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) für Veranstaltungsstätten mit einer max. zulässigen BesucherzahlBewilligung von Veranstaltungsstätten (Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) für Veranstaltungsstätten mit einer max. zulässigen Besucherzahl

a)

bis 1.000 Personen

120,00 Euro

b)

von 1.001 bis 2.000 Personen

240,00 Euro

c)

von 2.001 bis 5.000 Personen

360,00 Euro

d)

über 5.000 Personen

560,00 Euro

32.

Prüfung der Anzeige von Veranstaltungen (§ 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)Prüfung der Anzeige von Veranstaltungen (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

18,00 Euro

33.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 133/2019)Entfallen Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2019,)

III. Straßenverkehrswesenrömisch III. Straßenverkehrswesen

34.

Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung für das Halten und Parken, von einem Hupverbot oder von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 94d Z 6 und 8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011)Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung für das Halten und Parken, von einem Hupverbot oder von Ausnahmen für Fußgängerzonen (Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 6 und 8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2011,)

a)

für eine einmalige Ausnahme

20,90 Euro

b)

für mehrmalige Ausnahmen

35,80 Euro

35.

Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 94d Z 7 StVO. 1960)Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (Paragraph 62, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 7, StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Ladetätigkeit

aa) pro Fahrzeug

13,90 Euro

ab) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

27,80 Euro

b)

für mehrmalige Ladetätigkeit

ba) pro Fahrzeug

35,80 Euro

bb) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

82,80 Euro

36.

Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 in Verbindung mit § 94d Z 9 StVO. 1960)
pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.
höchstens jedoch
Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (Paragraph 82, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 9, StVO. 1960)
pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.
höchstens jedoch

35,80 Euro
360,00 Euro

37.

Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebiets (§ 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 94d Z 10 StVO. 1960)Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebiets (Paragraph 84, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 10, StVO. 1960)

a)

Bewilligung einer Werbung oder Ankündigung an einer Stelle, für die bisher noch keine gleichartige Bewilligung erteilt wurde

88,90 Euro

b)

Bewilligung für jede einzelne weitere Werbung oder Ankündigung

35,80 Euro

38.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (§ 90 in Verbindung mit § 94d Z 16 StVO. 1960)Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (Paragraph 90, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 16, StVO. 1960)

35,80 Euro

39.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 in Verbindung mit § 94d Z 18 StVO. 1960)Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (Paragraph 93, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 18, StVO. 1960)

13,90 Euro

40.

Bewilligung für die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO. 1960)
bei einer Bewilligung für zwei Jahre jedoch
Bewilligung für die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (Paragraph 45, Absatz 4, StVO. 1960)
bei einer Bewilligung für zwei Jahre jedoch

40,10 Euro
80,20 Euro

IV. Leichen- und Bestattungswesenrömisch IV. Leichen- und Bestattungswesen

41.

Vornahme der Totenbeschau und Ausstellung des Totenbeschauscheins (§§ 1, 6 und 8 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Vornahme der Totenbeschau und Ausstellung des Totenbeschauscheins (Paragraphen eins,, 6 und 8 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

je Leiche

76,70210,00 Euro

42.

Bewilligung zur Enterdigung von Leichen (§ 26 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Bewilligung zur Enterdigung von Leichen (Paragraph 26, Absatz eins, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

35,80 Euro

43.

BewilligungBewilligungen zur Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Urnenhains, einer Urnenhalle oder eines Friedhofsvon Friedhöfen und Urnenstätten2121a Abs. 21 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Bewilligungen zur Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb von Friedhöfen und Urnenstätten (Paragraph 21 a, Absatz eins, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

157,00 Euro

V. Gewerbewesenrömisch fünf. Gewerbewesen

44.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für einzelne Gastgewerbebetriebe (§ 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2012)Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für einzelne Gastgewerbebetriebe (Paragraph 113, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2012,)

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage

5,20 Euro

b)

für drei bis zehn Tage

27,80 Euro

c)

für mehr als zehn Tage oder einen durchgehenden Zeitraum bis zu höchstens zwölf Monate

45,20 Euro

d)

für einen unbefristeten oder zwölf Monate übersteigenden Zeitraum

90,40 Euro

45.

Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen (§ 53 Abs. 1 Z 2 GewO 1994)Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994)

13,10 Euro

46.

Vergabe eines Marktplatzes, sofern diese nicht durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt (§ 292 Abs. 1 GewO 1994)Vergabe eines Marktplatzes, sofern diese nicht durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt (Paragraph 292, Absatz eins, GewO 1994)

13,10 Euro

VI. Sonstigesrömisch VI. Sonstiges

47.

Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (§ 6 Abs. 1 und 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968):Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Paragraph 6, Absatz eins und 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968):

Das Einfache der anlässlich der Erteilung der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige berechneten Abgabe

48.

Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (§ 6 Abs. 2 und 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 - Oö. WVG 2015)Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (Paragraph 6, Absatz 2 und 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 - Oö. WVG 2015)

78,50 Euro

48a

Gewährung einer Ausnahme von der Bezugspflicht von Wasser aus einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (§ 7 Abs. 1 Oö. WVG 2015)Gewährung einer Ausnahme von der Bezugspflicht von Wasser aus einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins, Oö. WVG 2015)

16,40 Euro

49.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 133/2019)Entfallen Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2019,)

50.

Prüfung der Anzeige der Verwendung des Gemeindewappens (§ 4a Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990) sowie der Anzeige der Verwendung des Stadtwappens (§ 3 Abs. 4 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Steyr 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Wels 1992)Prüfung der Anzeige der Verwendung des Gemeindewappens (Paragraph 4 a, Absatz 2, Oö. Gemeindeordnung 1990) sowie der Anzeige der Verwendung des Stadtwappens (Paragraph 3, Absatz 4, Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992; Paragraph 3, Absatz 4, Statut für die Stadt Steyr 1992; Paragraph 3, Absatz 4, Statut für die Stadt Wels 1992)

a)

von Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken dienen, sofern diese nicht gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit sindvon Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken dienen, sofern diese nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit sind

13,20 Euro

b)

von sonstigen Anzeigenwerberinnen und Anzeigenwerbern

ba) zwecks einmaliger Verwendung

28,80 Euro

bb) zwecks dauernder oder befristeter Verwendung

288,00 Euro

bc) zwecks Verwendung zur Warenbezeichnung oder Ausschmückung gewerbemäßig angefertigter Gegenstände

64,00 Euro

51.

Bewilligung des Haltens eines gefährlichen Tieres (§ 6 Abs. 1 und 4 Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG.)Bewilligung des Haltens eines gefährlichen Tieres (Paragraph 6, Absatz eins und 4 Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG.)

174,40 Euro

52.

Bewilligung des Betriebs eines Bordells und einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (§ 4 Abs. 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG) nach der Anzahl der für die Sexualdienstleistung genutzten RäumlichkeitenBewilligung des Betriebs eines Bordells und einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (Paragraph 4, Absatz eins, Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG) nach der Anzahl der für die Sexualdienstleistung genutzten Räumlichkeiten

a)

für weniger als vier Räume

600 Euro

b)

für vier bis zehn Räume

900 Euro

c)

für mehr als zehn Räume

1.200 Euro

53.

Bewilligung des Betriebs einer Peep-Show (§ 12 Abs. 1 Oö. SDLG) pro GebäudeBewilligung des Betriebs einer Peep-Show (Paragraph 12, Absatz eins, Oö. SDLG) pro Gebäude


864 Euro

54.

Freiwillige Versteigerung: vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 vH, mindestens aber

54,80 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 2/2013, 58/2013, 55/2015, 133/2019, 87/2021, 46/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 2/2013, 58/2013, 55/2015, 133/2019, 87/2021, 46/2024)

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