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(1) Diese Verordnung tritt mit 1Soweit für Bauprodukte nach § 72 Oö. JuliBautechnikgesetz 2013 in Kraft. Zugleich tritt die Oö. Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 106/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2008, außer Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sindDurchführungsrechtsakten nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführenArt.
(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn 11 Abs. 2 der Richtlinie 98(EU) 2020/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 222184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach § 72 Z 1 bis 4 Oö. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der VorschriftenBautechnikgesetz 2013 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.Soweit für die Dienste der InformationsgesellschaftBauprodukte nach Paragraph 72, ABlOö. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37,Bautechnikgesetz 2013 in der FassungDurchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie 98(EU) 2020/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 202184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Paragraph 72, Ziffer eins bis 4 Oö. Juli 1998Bautechnikgesetz 2013 entsprochen, ABlwenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden. Nr. L 217 vom 5.8.1998
(Anm: LGBl.Nr. 17/2024)Anmerkung, S 18, unterzogen.LGBl.Nr. 17/2024)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1Soweit für Bauprodukte nach § 72 Oö. JuliBautechnikgesetz 2013 in Kraft. Zugleich tritt die Oö. Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 106/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2008, außer Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sindDurchführungsrechtsakten nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführenArt.
(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn 11 Abs. 2 der Richtlinie 98(EU) 2020/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 222184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach § 72 Z 1 bis 4 Oö. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der VorschriftenBautechnikgesetz 2013 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.Soweit für die Dienste der InformationsgesellschaftBauprodukte nach Paragraph 72, ABlOö. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37,Bautechnikgesetz 2013 in der FassungDurchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie 98(EU) 2020/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 202184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Paragraph 72, Ziffer eins bis 4 Oö. Juli 1998Bautechnikgesetz 2013 entsprochen, ABlwenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden. Nr. L 217 vom 5.8.1998
(Anm: LGBl.Nr. 17/2024)Anmerkung, S 18, unterzogen.LGBl.Nr. 17/2024)