§ 3 Oö. FIUGV 2008

Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 4 Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt 35,60 Euro bei maximal zwei Untersuchungseinheiten (UE) und 71,20 Euro bei maximal vier Untersuchungseinheiten (UE), die sich aus den möglichen Kombinationen untersuchungspflichtiger Tiere ergeben. Die Pauschalgebühr darf pro Schlachttag nur einmal verrechnet werden. Die Untersuchungseinheiten sind wie folgt festgelegt:Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt 35,60 Euro bei maximal zwei Untersuchungseinheiten (UE) und 71,20 Euro bei maximal vier Untersuchungseinheiten (UE), die sich aus den möglichen Kombinationen untersuchungspflichtiger Tiere ergeben. Die Pauschalgebühr darf pro Schlachttag nur einmal verrechnet werden. Die Untersuchungseinheiten sind wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsEin Rind oder ein Pferd ist eine UE,
    2. 2.Ziffer 2ein Kalb unter 8 Monaten ist 0,66 UE,
    3. 3.Ziffer 3ein Zuchtwild (Schwarzwild) ist 0,66 UE,
    4. 4.Ziffer 4ein Schwein aller Altersstufen ist 0,40 UE,
    5. 5.Ziffer 5ein Schaf/Lamm/Ziege/Kitz ist 0,125 UE,
    6. 6.Ziffer 6ein Zuchtwild (außer Schwarzwild) ist 0,16 UE,
    7. 7.Ziffer 7eine Pute (unabhängig vom Gewicht) ist 0,066 UE,
    8. 8.Ziffer 8eine Gans, Ente (unabhängig vom Gewicht) ist 0,05 UE,
    9. 9.Ziffer 9ein Stück sonstiges Geflügel (Huhn, Perlhuhn, Fasan) ist 0,02 UE,
    10. 10.Ziffer 10ein Kaninchen (alle Altersstufen) ist 0,066 UE,
    11. 11.Ziffer 11ein Zuchtlaufvogel (Strauß, unabhängig vom Gewicht) ist 0,4 UE.
    (Anm: LGBl.Nr. 113/2011, 39/2016, 118/2017, 131/2022, 109/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 113/2011, 39/2016, 118/2017, 131/2022, 109/2023)
  2. (2)Absatz 2Die Pauschalgebühr deckt die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die anteilige Zeit der Dokumentation und der Rüstzeit, eine gegebenenfalls erforderliche Probenentnahme inkl. Verpackung für die Trichinenuntersuchung, die Trichinenuntersuchung, die Probenentnahme inkl. Verpackung für die BSE-Untersuchung, den Verwaltungsaufwand sowie die Wegentschädigung für diese Untersuchung ab. Nicht gedeckt ist der Versand der Probe in ein Labor.
  3. (3)Absatz 3Untersuchungszeiten und Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sowie dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten nach § 2 Abs. 4 und Untersuchungen für Notschlachtungen sind gemäß § 1 zu vergebühren.Untersuchungszeiten und Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sowie dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten nach Paragraph 2, Absatz 4 und Untersuchungen für Notschlachtungen sind gemäß Paragraph eins, zu vergebühren.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 4 Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt 35,60 Euro bei maximal zwei Untersuchungseinheiten (UE) und 71,20 Euro bei maximal vier Untersuchungseinheiten (UE), die sich aus den möglichen Kombinationen untersuchungspflichtiger Tiere ergeben. Die Pauschalgebühr darf pro Schlachttag nur einmal verrechnet werden. Die Untersuchungseinheiten sind wie folgt festgelegt:Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt 35,60 Euro bei maximal zwei Untersuchungseinheiten (UE) und 71,20 Euro bei maximal vier Untersuchungseinheiten (UE), die sich aus den möglichen Kombinationen untersuchungspflichtiger Tiere ergeben. Die Pauschalgebühr darf pro Schlachttag nur einmal verrechnet werden. Die Untersuchungseinheiten sind wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsEin Rind oder ein Pferd ist eine UE,
    2. 2.Ziffer 2ein Kalb unter 8 Monaten ist 0,66 UE,
    3. 3.Ziffer 3ein Zuchtwild (Schwarzwild) ist 0,66 UE,
    4. 4.Ziffer 4ein Schwein aller Altersstufen ist 0,40 UE,
    5. 5.Ziffer 5ein Schaf/Lamm/Ziege/Kitz ist 0,125 UE,
    6. 6.Ziffer 6ein Zuchtwild (außer Schwarzwild) ist 0,16 UE,
    7. 7.Ziffer 7eine Pute (unabhängig vom Gewicht) ist 0,066 UE,
    8. 8.Ziffer 8eine Gans, Ente (unabhängig vom Gewicht) ist 0,05 UE,
    9. 9.Ziffer 9ein Stück sonstiges Geflügel (Huhn, Perlhuhn, Fasan) ist 0,02 UE,
    10. 10.Ziffer 10ein Kaninchen (alle Altersstufen) ist 0,066 UE,
    11. 11.Ziffer 11ein Zuchtlaufvogel (Strauß, unabhängig vom Gewicht) ist 0,4 UE.
    (Anm: LGBl.Nr. 113/2011, 39/2016, 118/2017, 131/2022, 109/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 113/2011, 39/2016, 118/2017, 131/2022, 109/2023)
  2. (2)Absatz 2Die Pauschalgebühr deckt die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die anteilige Zeit der Dokumentation und der Rüstzeit, eine gegebenenfalls erforderliche Probenentnahme inkl. Verpackung für die Trichinenuntersuchung, die Trichinenuntersuchung, die Probenentnahme inkl. Verpackung für die BSE-Untersuchung, den Verwaltungsaufwand sowie die Wegentschädigung für diese Untersuchung ab. Nicht gedeckt ist der Versand der Probe in ein Labor.
  3. (3)Absatz 3Untersuchungszeiten und Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sowie dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten nach § 2 Abs. 4 und Untersuchungen für Notschlachtungen sind gemäß § 1 zu vergebühren.Untersuchungszeiten und Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sowie dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten nach Paragraph 2, Absatz 4 und Untersuchungen für Notschlachtungen sind gemäß Paragraph eins, zu vergebühren.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010)

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