§ 1 Oö. FIUGV 2008

Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr gemäß § 1 i.V. mit § 2 Oö. FlUGG 2008 beträgtDie Höhe der Gebühr gemäß Paragraph eins, i.V. mit Paragraph 2, Oö. FlUGG 2008 beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher je angefangene 1/4 Stunde 19,8021,40 Euro. Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, gilt diese oder dieser als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher gemäß § 2 Abs. 4 LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007,für die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher je angefangene 1/4 Stunde 19,8021,40 Euro. Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, gilt diese oder dieser als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher gemäß Paragraph 2, Absatz 4, LMSVG-KoGeV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007,,
    2. 2.Ziffer 2für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten oder weitere amtliche Untersucher in einem Untersuchungsteam je angefangene 1/4 Stunde 12,6013,60 Euro.
    (Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)
  2. (2)Absatz 2Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin oder des Unternehmers bzw. deren beauftragter Person an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr erhöht sich die Gebühr gemäß Abs. 1 um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin oder des Unternehmers bzw. deren beauftragter Person an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr erhöht sich die Gebühr gemäß Absatz eins, um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.
  3. (3)Absatz 3Ebenso hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand je Betrieb zu entrichten, der sich wie folgt bemisst:
    1. 1.Ziffer einsje Schlachttag: 28,2018,00 Euro,
    2. 2.Ziffer 2je amtliche Kontrolle nach § 54 LMSVG: 14,5015,60 Euro.je amtliche Kontrolle nach Paragraph 54, LMSVG: 14,5015,60 Euro.
    (Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr gemäß § 1 i.V. mit § 2 Oö. FlUGG 2008 beträgtDie Höhe der Gebühr gemäß Paragraph eins, i.V. mit Paragraph 2, Oö. FlUGG 2008 beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher je angefangene 1/4 Stunde 19,8021,40 Euro. Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, gilt diese oder dieser als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher gemäß § 2 Abs. 4 LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007,für die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher je angefangene 1/4 Stunde 19,8021,40 Euro. Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, gilt diese oder dieser als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher gemäß Paragraph 2, Absatz 4, LMSVG-KoGeV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007,,
    2. 2.Ziffer 2für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten oder weitere amtliche Untersucher in einem Untersuchungsteam je angefangene 1/4 Stunde 12,6013,60 Euro.
    (Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)
  2. (2)Absatz 2Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin oder des Unternehmers bzw. deren beauftragter Person an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr erhöht sich die Gebühr gemäß Abs. 1 um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin oder des Unternehmers bzw. deren beauftragter Person an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr erhöht sich die Gebühr gemäß Absatz eins, um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.
  3. (3)Absatz 3Ebenso hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand je Betrieb zu entrichten, der sich wie folgt bemisst:
    1. 1.Ziffer einsje Schlachttag: 28,2018,00 Euro,
    2. 2.Ziffer 2je amtliche Kontrolle nach § 54 LMSVG: 14,5015,60 Euro.je amtliche Kontrolle nach Paragraph 54, LMSVG: 14,5015,60 Euro.
    (Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)

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