§ 35 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden StützkräftestundenStunden der Assistenzkräfte für Integration im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Der Kostenersatz für StützkräfteAssistenzkräfte für Integration beträgt pro zugewiesener Beschäftigungsstunde höchstens 17 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend der Erhöhung des Monatsentgelts der als pädagogische Fachkräfte in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsstufe 5 verwendeten Vertragsbediensteten, erstmals mit der für das Jahr 2018 geltenden Gehaltserhöhung. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.02.2018 bis 14.03.2019

(1) Das Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden StützkräftestundenStunden der Assistenzkräfte für Integration im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Der Kostenersatz für StützkräfteAssistenzkräfte für Integration beträgt pro zugewiesener Beschäftigungsstunde höchstens 17 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend der Erhöhung des Monatsentgelts der als pädagogische Fachkräfte in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsstufe 5 verwendeten Vertragsbediensteten, erstmals mit der für das Jahr 2018 geltenden Gehaltserhöhung. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)

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