§ 35 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden Stunden der Integrationskräfte im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)Das Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden Stunden der Integrationskräfte im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
  2. (2)Absatz 2Der Kostenersatz für Integrationskräfte beträgt pro zugewiesener Beschäftigungsstunde höchstens 22,72 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend der Erhöhung des Monatsentgelts der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsstufe 5 verwendeten Vertragsbediensteten, erstmals mit der für das Jahr 2024 geltenden Gehaltserhöhung. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 56/2023)Der Kostenersatz für Integrationskräfte beträgt pro zugewiesener Beschäftigungsstunde höchstens 22,72 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend der Erhöhung des Monatsentgelts der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsstufe 5 verwendeten Vertragsbediensteten, erstmals mit der für das Jahr 2024 geltenden Gehaltserhöhung. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 56/2023)

(Anm: LGBl.Nr. 45/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 45/2024)

Stand vor dem 23.05.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 23.05.2024
  1. (1)Absatz einsDas Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden Stunden der Integrationskräfte im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)Das Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden Stunden der Integrationskräfte im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
  2. (2)Absatz 2Der Kostenersatz für Integrationskräfte beträgt pro zugewiesener Beschäftigungsstunde höchstens 22,72 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend der Erhöhung des Monatsentgelts der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsstufe 5 verwendeten Vertragsbediensteten, erstmals mit der für das Jahr 2024 geltenden Gehaltserhöhung. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 56/2023)Der Kostenersatz für Integrationskräfte beträgt pro zugewiesener Beschäftigungsstunde höchstens 22,72 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend der Erhöhung des Monatsentgelts der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsstufe 5 verwendeten Vertragsbediensteten, erstmals mit der für das Jahr 2024 geltenden Gehaltserhöhung. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 56/2023)

(Anm: LGBl.Nr. 45/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 45/2024)

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