§ 11 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Personaleinsatz ist auf die Öffnungszeiten, das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen und im pädagogischen Konzept darzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, das für die Mitarbeit in der Gruppe erforderliche Hilfspersonal, die für die Integration erforderlichen StützkräfteAssistenzkräfte für Integration und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Zur Hilfskraft darf nur bestellt werden, wer eine facheinschlägige Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden besucht hat.(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Der Mindestpersonaleinsatz je Gruppe beträgt:

Organisationsform

Mindestpersonaleinsatz

1.

Krabbelstubengruppe

eine pädagogische Fachkraft und eine Hilfskraft ab dem sechsten gleichzeitig anwesenden Kind

2.

Kindergartengruppe oder Hortgruppe

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Hilfskräfte

3.

Alterserweiterte Kindergartengruppe

eine pädagogische Fachkraft und bei mehr als einem Kind außerhalb des Kindergartenalters eine zusätzliche pädagogische Fachkraft und erforderliche Hilfskräfte

4.

Integrationsgruppe in einer Krabbelstube

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Assistenzkräfte für Integration und erforderliche Hilfskräfte

5.

Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Assistenzkräfte für Integration und erforderliche Hilfskräfte

6.

Heilpädagogische Gruppe oder alterser-weiterte heilpädagogische Kindergarten-gruppe

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Fach-/Hilfskräfte“

Organisationsform Mindestpersonaleinsatz
Krabbelstubengruppe 1 pädagogische Fachkraft und 1 Hilfskraft ab dem sechsten gleichzeitig anwesenden Kind
Kindergartengruppe oder Hortgruppe 1 pädagogische Fachkraft und erforderliche Hilfskräfte
Alterserweiterte Kindergartengruppe 1 pädagogische Fachkraft und bei mehr als einem Kind außerhalb des Kindergartenalters 1 zusätzliche pädagogische Fachkraft und erforderliche Hilfskräfte
Integrationsgruppe in Krabbelstube 1 pädagogische Fachkraft und erforderliche Stützkräfte und erforderliche Hilfskräfte
Integrationsgruppe in Kindergarten oder Hort 1 pädagogische Fachkraft und erforderliche Stützkräfte und erforderliche Hilfskräfte
Heilpädagogische Gruppe 1 pädagogische Fachkraft und merforderliche Fach-/Hilfskräfte

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4) Der Mindestpersonaleinsatz gemäß Abs. 3 für KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gilt jedenfalls für die Kernzeit. In Randzeiten (§ 9 Abs. 4) darf vom Mindestpersonaleinsatz insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten keine pädagogische Fachkraft anwesend sein muss; die Abweichung ist im pädagogischen Konzept zu begründen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(5) Der Rechtsträger einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern von Bildungsanstalten für KindergartenpädagogikElementarpädagogik oder Sozialpädagogik über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 14.03.2019

(1) Der Personaleinsatz ist auf die Öffnungszeiten, das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen und im pädagogischen Konzept darzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, das für die Mitarbeit in der Gruppe erforderliche Hilfspersonal, die für die Integration erforderlichen StützkräfteAssistenzkräfte für Integration und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Zur Hilfskraft darf nur bestellt werden, wer eine facheinschlägige Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden besucht hat.(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Der Mindestpersonaleinsatz je Gruppe beträgt:

Organisationsform

Mindestpersonaleinsatz

1.

Krabbelstubengruppe

eine pädagogische Fachkraft und eine Hilfskraft ab dem sechsten gleichzeitig anwesenden Kind

2.

Kindergartengruppe oder Hortgruppe

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Hilfskräfte

3.

Alterserweiterte Kindergartengruppe

eine pädagogische Fachkraft und bei mehr als einem Kind außerhalb des Kindergartenalters eine zusätzliche pädagogische Fachkraft und erforderliche Hilfskräfte

4.

Integrationsgruppe in einer Krabbelstube

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Assistenzkräfte für Integration und erforderliche Hilfskräfte

5.

Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Assistenzkräfte für Integration und erforderliche Hilfskräfte

6.

Heilpädagogische Gruppe oder alterser-weiterte heilpädagogische Kindergarten-gruppe

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Fach-/Hilfskräfte“

Organisationsform Mindestpersonaleinsatz
Krabbelstubengruppe 1 pädagogische Fachkraft und 1 Hilfskraft ab dem sechsten gleichzeitig anwesenden Kind
Kindergartengruppe oder Hortgruppe 1 pädagogische Fachkraft und erforderliche Hilfskräfte
Alterserweiterte Kindergartengruppe 1 pädagogische Fachkraft und bei mehr als einem Kind außerhalb des Kindergartenalters 1 zusätzliche pädagogische Fachkraft und erforderliche Hilfskräfte
Integrationsgruppe in Krabbelstube 1 pädagogische Fachkraft und erforderliche Stützkräfte und erforderliche Hilfskräfte
Integrationsgruppe in Kindergarten oder Hort 1 pädagogische Fachkraft und erforderliche Stützkräfte und erforderliche Hilfskräfte
Heilpädagogische Gruppe 1 pädagogische Fachkraft und merforderliche Fach-/Hilfskräfte

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4) Der Mindestpersonaleinsatz gemäß Abs. 3 für KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gilt jedenfalls für die Kernzeit. In Randzeiten (§ 9 Abs. 4) darf vom Mindestpersonaleinsatz insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten keine pädagogische Fachkraft anwesend sein muss; die Abweichung ist im pädagogischen Konzept zu begründen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(5) Der Rechtsträger einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern von Bildungsanstalten für KindergartenpädagogikElementarpädagogik oder Sozialpädagogik über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

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