§ 11 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Personaleinsatz ist auf die Öffnungszeiten, das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen und imin der pädagogischen KonzeptKonzeption darzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, LGBl.Nr. 25/201945/2024)Der Personaleinsatz ist auf die Öffnungszeiten, das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen und imin der pädagogischen KonzeptKonzeption darzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 45/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, pädagogischen Assistenzkräfte, Integrationskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, pädagogischen Assistenzkräfte, Integrationskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
  3. (3)Absatz 3Der Mindestpersonaleinsatz je Gruppe beträgt:

Organisationsform

Mindestpersonaleinsatz

1.

Krabbelstubengruppe

eine pädagogische Fachkraft und eine pädagogische Assistenzkraft ab dem sechsten gleichzeitig anwesenden Kind

2.

Kindergartengruppe oder Hortgruppe

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche pädagogische Assistenzkräfte

3.

Alterserweiterte Kindergartengruppe

eine pädagogische Fachkraft und bei mehr als einem Kind außerhalb des Kindergartenalters eine zusätzliche pädagogische Fachkraft und erforderliche pädagogische Assistenzkräfte

4.

Integrationsgruppe in einer Krabbelstube

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Integrationskräfte und erforderliche pädagogische Assistenzkräfte

5.

Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Integrationskräfte und erforderliche pädagogische Assistenzkräfte

6.

Heilpädagogische Gruppe oder alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche pädagogische Fach- bzw. Assistenzkräfte

(Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
  1. (4)Absatz 4Der Mindestpersonaleinsatz gemäß Abs. 3 für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gilt jedenfalls für die Kernzeit. In Randzeiten (§ 9 Abs. 4) darf vom Mindestpersonaleinsatz insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten keine pädagogische Fachkraft anwesend sein muss; die Abweichung ist imin der pädagogischen KonzeptKonzeption zu begründen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, LGBl.Nr. 59/201025/2019, 25/201945/2024)Der Mindestpersonaleinsatz gemäß Absatz 3, für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gilt jedenfalls für die Kernzeit. In Randzeiten (Paragraph 9, Absatz 4,) darf vom Mindestpersonaleinsatz insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten keine pädagogische Fachkraft anwesend sein muss; die Abweichung ist imin der pädagogischen KonzeptKonzeption zu begründen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019, 45/2024)
  2. (5)Absatz 5Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern von Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern von Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)

Stand vor dem 23.05.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 23.05.2024
  1. (1)Absatz einsDer Personaleinsatz ist auf die Öffnungszeiten, das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen und imin der pädagogischen KonzeptKonzeption darzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, LGBl.Nr. 25/201945/2024)Der Personaleinsatz ist auf die Öffnungszeiten, das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen und imin der pädagogischen KonzeptKonzeption darzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 45/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, pädagogischen Assistenzkräfte, Integrationskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, pädagogischen Assistenzkräfte, Integrationskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
  3. (3)Absatz 3Der Mindestpersonaleinsatz je Gruppe beträgt:

Organisationsform

Mindestpersonaleinsatz

1.

Krabbelstubengruppe

eine pädagogische Fachkraft und eine pädagogische Assistenzkraft ab dem sechsten gleichzeitig anwesenden Kind

2.

Kindergartengruppe oder Hortgruppe

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche pädagogische Assistenzkräfte

3.

Alterserweiterte Kindergartengruppe

eine pädagogische Fachkraft und bei mehr als einem Kind außerhalb des Kindergartenalters eine zusätzliche pädagogische Fachkraft und erforderliche pädagogische Assistenzkräfte

4.

Integrationsgruppe in einer Krabbelstube

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Integrationskräfte und erforderliche pädagogische Assistenzkräfte

5.

Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Integrationskräfte und erforderliche pädagogische Assistenzkräfte

6.

Heilpädagogische Gruppe oder alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche pädagogische Fach- bzw. Assistenzkräfte

(Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
  1. (4)Absatz 4Der Mindestpersonaleinsatz gemäß Abs. 3 für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gilt jedenfalls für die Kernzeit. In Randzeiten (§ 9 Abs. 4) darf vom Mindestpersonaleinsatz insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten keine pädagogische Fachkraft anwesend sein muss; die Abweichung ist imin der pädagogischen KonzeptKonzeption zu begründen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, LGBl.Nr. 59/201025/2019, 25/201945/2024)Der Mindestpersonaleinsatz gemäß Absatz 3, für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gilt jedenfalls für die Kernzeit. In Randzeiten (Paragraph 9, Absatz 4,) darf vom Mindestpersonaleinsatz insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten keine pädagogische Fachkraft anwesend sein muss; die Abweichung ist imin der pädagogischen KonzeptKonzeption zu begründen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019, 45/2024)
  2. (5)Absatz 5Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern von Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern von Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)

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