§ 4 Oö. FIUGV 2008 (weggefallen)

Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,70 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010, 39/2016, 118/2017)Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß Paragraph eins, für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,70 Euro. Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2010, 39/2016, 118/2017)
  2. (2)Absatz 2Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Trichinenuntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs in einem Labor erhöht sich um die Versandkosten je Probenversand, sofern diese Kosten nicht von der Unternehmerin oder vom Unternehmer selbst getragen werden oder sie oder er den sicheren Probentransport selbst durchführt oder durchführen lässt. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 3, für die Trichinenuntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs in einem Labor erhöht sich um die Versandkosten je Probenversand, sofern diese Kosten nicht von der Unternehmerin oder vom Unternehmer selbst getragen werden oder sie oder er den sicheren Probentransport selbst durchführt oder durchführen lässt. Anmerkung, LGBl.Nr. 113/2011)
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Zuschläge zur Gebühr nach § 1 je geschlachtetem Tier für die Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG beträgt:Die Höhe der Zuschläge zur Gebühr nach Paragraph eins, je geschlachtetem Tier für die Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG beträgt:
    1. a)Litera aRinder und Einhufer: 0,80 Euro,
    2. b)Litera bSchweine: 0,20 Euro,
    3. c)Litera cSchafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn: 0,30 Euro,
    4. d)Litera dGeflügel:
      • -Strichaufzählung1,80 Euro/1.000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
      • -Strichaufzählung1,80 Euro/100 Stück Puten,
    5. e)Litera eKaninchen und Hasenartige: 0,90 Euro/100 Stück.
    (Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 13/2019, 146/2021, 131/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 118/2017, 13/2019, 146/2021, 131/2022)
  4. (4)Absatz 4Der Zuschlag zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Probenahme nach § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG beträgt 5,50 Euro je beprobtes Tier bzw. Schlachttierkörper und die Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG,Der Zuschlag zur Gebühr gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 3, für die Probenahme nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG beträgt 5,50 Euro je beprobtes Tier bzw. Schlachttierkörper und die Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, LMSVG,
    1. 1.Ziffer einswenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände gemäß § 55 LMSVG oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird oderwenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände gemäß Paragraph 55, LMSVG oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 11 Abs. 2 FlUVO bei positivem Hemmstofftest jedenfalls oderim Fall des Paragraph 11, Absatz 2, FlUVO bei positivem Hemmstofftest jedenfalls oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofs gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO jedenfalls.im Fall von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FlUVO jedenfalls.
    (Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 118/2017, 131/2019)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2008, 118/2017, 131/2019)
§ 4 Oö. FIUGV 2008 seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,70 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010, 39/2016, 118/2017)Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß Paragraph eins, für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,70 Euro. Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2010, 39/2016, 118/2017)
  2. (2)Absatz 2Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Trichinenuntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs in einem Labor erhöht sich um die Versandkosten je Probenversand, sofern diese Kosten nicht von der Unternehmerin oder vom Unternehmer selbst getragen werden oder sie oder er den sicheren Probentransport selbst durchführt oder durchführen lässt. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 3, für die Trichinenuntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs in einem Labor erhöht sich um die Versandkosten je Probenversand, sofern diese Kosten nicht von der Unternehmerin oder vom Unternehmer selbst getragen werden oder sie oder er den sicheren Probentransport selbst durchführt oder durchführen lässt. Anmerkung, LGBl.Nr. 113/2011)
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Zuschläge zur Gebühr nach § 1 je geschlachtetem Tier für die Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG beträgt:Die Höhe der Zuschläge zur Gebühr nach Paragraph eins, je geschlachtetem Tier für die Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG beträgt:
    1. a)Litera aRinder und Einhufer: 0,80 Euro,
    2. b)Litera bSchweine: 0,20 Euro,
    3. c)Litera cSchafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn: 0,30 Euro,
    4. d)Litera dGeflügel:
      • -Strichaufzählung1,80 Euro/1.000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
      • -Strichaufzählung1,80 Euro/100 Stück Puten,
    5. e)Litera eKaninchen und Hasenartige: 0,90 Euro/100 Stück.
    (Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 13/2019, 146/2021, 131/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 118/2017, 13/2019, 146/2021, 131/2022)
  4. (4)Absatz 4Der Zuschlag zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Probenahme nach § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG beträgt 5,50 Euro je beprobtes Tier bzw. Schlachttierkörper und die Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG,Der Zuschlag zur Gebühr gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 3, für die Probenahme nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG beträgt 5,50 Euro je beprobtes Tier bzw. Schlachttierkörper und die Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, LMSVG,
    1. 1.Ziffer einswenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände gemäß § 55 LMSVG oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird oderwenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände gemäß Paragraph 55, LMSVG oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 11 Abs. 2 FlUVO bei positivem Hemmstofftest jedenfalls oderim Fall des Paragraph 11, Absatz 2, FlUVO bei positivem Hemmstofftest jedenfalls oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofs gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO jedenfalls.im Fall von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FlUVO jedenfalls.
    (Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 118/2017, 131/2019)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2008, 118/2017, 131/2019)
§ 4 Oö. FIUGV 2008 seit 31.12.2023 weggefallen.

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