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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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Der Landesbeitrag erhöht sich ausgehend vom 2024 gewährten Betrag für die Folgejahre, erstmals am 1. Jänner 2025, jeweils um den Prozentsatz, um den sich der Gehalt bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem § 30 Oö. Gehaltsgesetz 2001 im jeweiligen Vorjahr erhöht hatKBG seit 13.07.2023 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023, 87/2023)Der Landesbeitrag erhöht sich ausgehend vom 2024 gewährten Betrag für die Folgejahre, erstmals am 1. Jänner 2025, jeweils um den Prozentsatz, um den sich der Gehalt bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. Gehaltsgesetz 2001 im jeweiligen Vorjahr erhöht hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023, 87/2023)
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Der Landesbeitrag erhöht sich ausgehend vom 2024 gewährten Betrag für die Folgejahre, erstmals am 1. Jänner 2025, jeweils um den Prozentsatz, um den sich der Gehalt bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem § 30 Oö. Gehaltsgesetz 2001 im jeweiligen Vorjahr erhöht hatKBG seit 13.07.2023 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023, 87/2023)Der Landesbeitrag erhöht sich ausgehend vom 2024 gewährten Betrag für die Folgejahre, erstmals am 1. Jänner 2025, jeweils um den Prozentsatz, um den sich der Gehalt bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. Gehaltsgesetz 2001 im jeweiligen Vorjahr erhöht hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023, 87/2023)