§ 3 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmütttern und Tagesvätern erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kinderschutzes. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019, 56/2023)Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmütttern und Tagesvätern erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kinderschutzes. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019, 56/2023)
  2. (2)Absatz 2In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege aller Kinder unabhängig von eventuell bestehenden Beeinträchtigungen (Integration). (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege aller Kinder unabhängig von eventuell bestehenden Beeinträchtigungen (Integration). Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)
  3. (3)Absatz 3Die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern ist - mit Ausnahme der allgemeinen Kindergartenpflicht gemäß § 3a - freiwillig. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)Die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern ist - mit Ausnahme der allgemeinen Kindergartenpflicht gemäß Paragraph 3 a, - freiwillig. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
  4. (3a)Absatz 3 aDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, in einer Kindergartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, einer Integrationsgruppe im Kindergarten und einer heilpädagogischen Kindergartengruppe bzw. einer alterserweiterten heilpädagogischen Kindergartengruppe sowie einer Krabbelstube ist ab dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13.00 Uhr beitragsfrei. Ab 13.00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017,25/2019 )Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, in einer Kindergartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, einer Integrationsgruppe im Kindergarten und einer heilpädagogischen Kindergartengruppe bzw. einer alterserweiterten heilpädagogischen Kindergartengruppe sowie einer Krabbelstube ist ab dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13.00 Uhr beitragsfrei. Ab 13.00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017,25/2019 )
  5. (3a)Absatz 3 aDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in einer Krabbelstube und einem Kindergarten ist bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13:00 Uhr beitragsfrei. Ab 13:00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 45/2024)Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in einer Krabbelstube und einem Kindergarten ist bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13:00 Uhr beitragsfrei. Ab 13:00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 45/2024)
  6. (3b)Absatz 3 bIm Übrigen erfolgt die Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern gegen einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)Im Übrigen erfolgt die Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern gegen einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
  7. (4)Absatz 4Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)
  8. (5)Absatz 5Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.
  9. (6)Absatz 6Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nicht der Erzielung eines Gewinnes dienen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nicht der Erzielung eines Gewinnes dienen. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)
  10. (7)Absatz 7Abs. 3a - ausgenommen für den Besuch im Rahmen der Erfüllung der Kindergartenpflicht -, 3b, 4 und 6, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie der 6. Abschnitt gelten nicht für freie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)Absatz 3 a, - ausgenommen für den Besuch im Rahmen der Erfüllung der Kindergartenpflicht -, 3b, 4 und 6, sowie Paragraph 12, Absatz eins a,, 3 bis 5, Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz 3 und 4 sowie der 6. Abschnitt gelten nicht für freie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
  11. (8)Absatz 8Abs. 3b und 4, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie §§ 27 und 28 gelten nicht für betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)Absatz 3 b und 4, sowie Paragraph 12, Absatz eins a,, 3 bis 5, Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 27 und 28 gelten nicht für betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmütttern und Tagesvätern erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kinderschutzes. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019, 56/2023)Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmütttern und Tagesvätern erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kinderschutzes. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019, 56/2023)
  2. (2)Absatz 2In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege aller Kinder unabhängig von eventuell bestehenden Beeinträchtigungen (Integration). (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege aller Kinder unabhängig von eventuell bestehenden Beeinträchtigungen (Integration). Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)
  3. (3)Absatz 3Die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern ist - mit Ausnahme der allgemeinen Kindergartenpflicht gemäß § 3a - freiwillig. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)Die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern ist - mit Ausnahme der allgemeinen Kindergartenpflicht gemäß Paragraph 3 a, - freiwillig. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
  4. (3a)Absatz 3 aDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, in einer Kindergartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, einer Integrationsgruppe im Kindergarten und einer heilpädagogischen Kindergartengruppe bzw. einer alterserweiterten heilpädagogischen Kindergartengruppe sowie einer Krabbelstube ist ab dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13.00 Uhr beitragsfrei. Ab 13.00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017,25/2019 )Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, in einer Kindergartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, einer Integrationsgruppe im Kindergarten und einer heilpädagogischen Kindergartengruppe bzw. einer alterserweiterten heilpädagogischen Kindergartengruppe sowie einer Krabbelstube ist ab dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13.00 Uhr beitragsfrei. Ab 13.00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017,25/2019 )
  5. (3a)Absatz 3 aDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in einer Krabbelstube und einem Kindergarten ist bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13:00 Uhr beitragsfrei. Ab 13:00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 45/2024)Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in einer Krabbelstube und einem Kindergarten ist bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13:00 Uhr beitragsfrei. Ab 13:00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 45/2024)
  6. (3b)Absatz 3 bIm Übrigen erfolgt die Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern gegen einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)Im Übrigen erfolgt die Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern gegen einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
  7. (4)Absatz 4Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)
  8. (5)Absatz 5Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.
  9. (6)Absatz 6Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nicht der Erzielung eines Gewinnes dienen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nicht der Erzielung eines Gewinnes dienen. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)
  10. (7)Absatz 7Abs. 3a - ausgenommen für den Besuch im Rahmen der Erfüllung der Kindergartenpflicht -, 3b, 4 und 6, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie der 6. Abschnitt gelten nicht für freie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)Absatz 3 a, - ausgenommen für den Besuch im Rahmen der Erfüllung der Kindergartenpflicht -, 3b, 4 und 6, sowie Paragraph 12, Absatz eins a,, 3 bis 5, Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz 3 und 4 sowie der 6. Abschnitt gelten nicht für freie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
  11. (8)Absatz 8Abs. 3b und 4, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie §§ 27 und 28 gelten nicht für betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)Absatz 3 b und 4, sowie Paragraph 12, Absatz eins a,, 3 bis 5, Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 27 und 28 gelten nicht für betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)

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