Gesetzesaktualisierungen

25 Gesetze aktualisiert am 24.07.2024

Gesetze 11-20 von 25

9 Paragrafen zu Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) aktualisiert


§ 45 PVG Inkrafttreten

(1)Absatz eins§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Z 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, treten mit 1. J... mehr lesen...


§ 42 PVG

Paragraph 42, Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, §... mehr lesen...


§ 41d PVG Senatsentscheidungen beim Bundesverwaltungsgericht

(1)Absatz einsWird gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.(2)Absatz 2Bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des D... mehr lesen...


§ 37a PVG

(1)Absatz einsBedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2,1.Ziffer einsgemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6b VBG zu einer im Rahmen der europäischen Integrati... mehr lesen...


§ 27 PVG

(1)Absatz einsEine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzu... mehr lesen...


§ 20 PVG Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter

(1)Absatz einsDer Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens neun Wochen vor dem in Aussicht geno... mehr lesen...


§ 16 PVG Wahlausschüsse

(1)Absatz einsVor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden.(2)Absatz 2Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Dienststellen... mehr lesen...


§ 13 PVG Zentralausschüsse

(1)Absatz einsAm Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:1.Ziffer einsbeim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer füra)Litera adie Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter ... mehr lesen...


§ 11 PVG Fachausschüsse

(1)Absatz einsAm Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:1.Ziffer einsbei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.24

8 Paragrafen zu E-Government-Gesetz (E-GovG) aktualisiert


§ 25 E-GovG Übergangsbestimmung

(1)Absatz einsDie Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.Die Gerichte un... mehr lesen...


§ 24 E-GovG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor ... mehr lesen...


§ 17 E-GovG für personenbezogene Daten aus Registern

(1)Absatz einsSoweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten personenbezogenen Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegiste... mehr lesen...


§ 14a E-GovG E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland

(1)Absatz einsFür E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.Für E-ID-tauglic... mehr lesen...


§ 4 E-GovG Die Funktion E-ID

(1)Absatz einsDer E-ID dient dem Nachweis der eindeutigen Identität, weiterer Merkmale sowie des Bestehens einer Einzelvertretungsbefugnis eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs eine für... mehr lesen...


§ 4a E-GovG Registrierung und Widerruf des E-ID

(1)Absatz einsDie Registrierung der Funktion E-ID ist für Staatsbürger ab dem vollendeten 14. Lebensjahr im Rahmen der Beantragung eines Reisedokumentes nach dem Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, ausgenommen eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, von Amts wegen durch die Passbehör... mehr lesen...


§ 1a E-GovG Recht auf elektronischen Verkehr und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger

(1)Absatz einsJedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Personen in gerichtlich, finanzstraf... mehr lesen...


E-Government-Gesetz (E-GovG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2024 § 0 gültig von 28.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.24

2 Paragrafen zu Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) aktualisiert


§ 40 ImmoInvFG Steuern

(1)Absatz eins1.Ziffer einsNach Maßgabe der Z 2 geltenNach Maßgabe der Ziffer 2, geltena)Litera aGewinne gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 2 undGewinne gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 2 undb)Litera bentsprechend dem § 14 Abs. 2 Z 1 bis 2 ermittelte Gewinne von AIF in Immobilien im Sinne des... mehr lesen...


§ 14 ImmoInvFG Gewinn und Gewinnverwendung

(1)Absatz einsDer Jahresgewinn eines Immobilienfonds ist an die Anteilinhaber in dem Ausmaß auszuschütten, in dem es die Fondsbestimmungen vorsehen. Insoweit keine Ausschüttung erfolgt, ist vom nicht ausgeschütteten Jahresgewinn ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 darauf entfallenden Kapitalertrags... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.24

3 Paragrafen zu Katastrophenfondsgesetz 1996 (KatFG 1996) aktualisiert


§ 7 KatFG 1996

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.(2)Absatz 2Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 anhängige Anträge sind nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 abzuwickeln. Im Jahr 1996 berei... mehr lesen...


§ 5 KatFG 1996 Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds

(1)Absatz einsNicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 30 Millionen E... mehr lesen...


§ 3 KatFG 1996 Verwendung der Fondsmittel

§ 3.Paragraph 3, Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2021 und von 30 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2022 sowie von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden: Die Mittel des Fonds gemäß Paragraph 2,, jed... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.24

3 Paragrafen zu Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG) aktualisiert


§ 19 BSchEG Inkrafttreten

(1)Absatz eins§ 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Für das Kalenderjahr 1998 ist der Pauschalbetrag gemäß § 12 Abs. 5 letzter Satz gesondert unter Berücksichtigung bereits einbehaltener Einhebungsvergütungen festzusetzen.Paragraph 12,... mehr lesen...


§ 1 BSchEG Geltungsbereich.

(1) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgestzes fallen Betriebe folgender Art:Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberba... mehr lesen...


§ 2 BSchEG

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,a)die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, verrichten;b)deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist;c)deren Arbeitsverhäl... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.24

2 Paragrafen zu Bundesstatistikgesetz 2000 (BstatG) aktualisiert


§ 73 BstatG Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, au... mehr lesen...


§ 32 BstatG Entgeltlichkeit der Leistungen

(1)Absatz einsDie Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, ... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.24

1 Paragraf zu Gebührengesetz 1957 (GebG) aktualisiert


§ 37 GebG

(1)Absatz eins§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 tritt am 1. September 1997 in Kraft.Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, tritt am 1. September 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Die... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.24

6 Paragrafen zu Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) aktualisiert


§ 200 InvFG 2011 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2011 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 186 und 188 treten mit 1. April 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt:Die Paragraphen 186 und 188 treten mit 1. April 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt:1.Ziffer eins§ 186 Abs. 3 gilt erstmals für Veräußerun... mehr lesen...


§ 196a InvFG 2011 Umsetzungshinweis

(1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011 werden1.die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32,2.die Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung ... mehr lesen...


§ 196 InvFG 2011 Verweise und Verordnungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.(2)Absatz 2Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind di... mehr lesen...


§ 186 InvFG 2011 Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen

(1)Absatz einsDie ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen einesDie ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in... mehr lesen...


§ 36 InvFG 2011 Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich

(1) Die Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 2 können von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege der Di... mehr lesen...


§ 10 InvFG 2011 Allgemeine organisatorische Anforderungen

(1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat1.Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, durch die Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und die Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, einzurichten und laufend anzuwenden und aufrecht zu erhalten;2.dafür zu s... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.24

18 Paragrafen zu Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG) aktualisiert


§ 33 EisbBFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. § 4 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 20 Abs. 3 letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 4, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 20, ... mehr lesen...


§ 22 EisbBFG Einrichtung eines Fahrgastbeirates

(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie errichtet einen Fahrgastbeirat und ernennt dessen Mitglieder.(2)Absatz 2Die Aufgabe des Fahrgastbeirates ist insbesondere die Beratung der Bundesministerin bzw. des B... mehr lesen...


§ 19 EisbBFG Verhalten der Fahrgäste

(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen kann Fahrgäste, welche 1.Ziffer einsdie vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der vom Eisenbahnunternehme... mehr lesen...


§ 20 EisbBFG Informationspflichten

(1)Absatz einsDie Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben, sofern möglich, Informationen im Voraus, aktuell und in der am besten geeigneten Form bereitzustellen.(2)Absatz 2Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/... mehr lesen...


§ 14 EisbBFG Betreten der Bahnsteige

(1)Absatz einsBahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweise betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.(2)Absatz 2Bahnsteigsperren können dauerhaft oder auch anlassbezogen mobil eingerichtet werden. Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber haben dafü... mehr lesen...


§ 15 EisbBFG Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren

(1)Absatz einsDie Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften können neben dem Fahrpreis Nebengebühren, etwa wenn der Fahrgast über keinen gültigen Fahrausweis verfügt, verlangen und eine außergerichtliche Einbringung von ausständigen Forderungen betreib... mehr lesen...


§ 12 EisbBFG Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen

(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Fahrpläne und Tarife, welche die Beförderungsbedingungen sowie die Fahrpreise enthalten, zu erstellen und die Fahrpläne und die Tarife auf seine Kosten zu veröffentlichen. Die Fahrpläne und die Tarife sind zumindest auf der Internetseite des Eisenbahnunt... mehr lesen...


§ 13 EisbBFG Fahrausweise

(1)Absatz einsDen Fahrgästen sind Fahrausweise zur Verfügung zu stellen.(2)Absatz 2Der Fahrausweis hat den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten und letzten Geltungstag bzw. die Geltungsdauer zu enthalten, wobei in begründeten Fällen davon abgewi... mehr lesen...


§ 10 EisbBFG Anwendungsbereich

§ 10.Paragraph 10, Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind. mehr lesen...


§ 11 EisbBFG Beförderungspflicht

(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern1.Ziffer einsder Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält,2.Ziffer 2die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich is... mehr lesen...


§ 8 EisbBFG Verspätung, Ausfall und Überfüllung des Zuges

(1)Absatz einsBei einer Verspätung des Zuges gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782, einem Ausfall des Zuges, eines versäumten Anschlusses aufgrund einer Zugverspätung oder bei einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung des Zuges hat das Eisenbahnunternehmen, soweit erforderlich, die ... mehr lesen...


§ 9 EisbBFG Erstattung

(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat bei Fahrausweisen für Einzelfahrten bis vor dem ersten Geltungstag, bei Zeitfahrkarten und Gruppenfahrausweisen innerhalb deren Geltungsdauer den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn der Fahrausweis nicht oder nur teilweise oder bei Gruppenfa... mehr lesen...


§ 5 EisbBFG Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten

Fahrgäste, die eine andere Zeitfahrkarte besitzen und denen während der Gültigkeitsdauer ihrer Fahrkarte wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle widerfahren, ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen eine angemessene Entschädigung zu gewähren. mehr lesen...


§ 6 EisbBFG Anwendungsbereich

§ 6.Paragraph 6, Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehrs fallen, mit Ausnahme des § 9, nicht unter de... mehr lesen...


§ 4 EisbBFG Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten

(1)Absatz einsFahrgäste, die über eine Jahreskarte verfügen, und denen während deren Geltungsdauer wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle widerfahren, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Für eine Jahreskarte kann nur einmal eine Entschädigung beansprucht werden, wobei bei übertragbaren Ja... mehr lesen...


§ 1 EisbBFG Anwendungsbereich

§ 1.Paragraph eins, Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 1, sind auf Beförderungen von Fahrgästen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden. Di... mehr lesen...


§ 2 EisbBFG Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1)Absatz einsVom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/782 ist eine Beförderung im Stadtverkehr ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782:1.Ziffer einsArt. 5 (nichtdiskriminierende Vertragsbedingungen und Tarife), Artikel 5, (nichtdiskriminie... mehr lesen...


Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2024 § 0 gültig von 01.07.2013 bis 19.07.2024 1. Teil: Be... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.24

5 Paragrafen zu Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) aktualisiert


§ 74 AIFMG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 35 bis 37, §§ 39 bis 46, § 56 Abs. 5 und 6 und § 60 mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 60 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §§ 35 bis 37 und §§ 39 bis 46 gelten gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Abs... mehr lesen...


§ 71a AIFMG Umsetzungshinweis

(1)Absatz einsMit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013 werdenMit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, werden1.Ziffer einsdie Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordn... mehr lesen...


§ 71 AIFMG Verweise und Verordnungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.(2)Absatz 2Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind di... mehr lesen...


§ 48a AIFMG Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden

(1)Absatz einsDer AIFM hat in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile an einem AIF an Privatkunden zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:1.Ziffer einsVerarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen... mehr lesen...


§ 16 AIFMG Allgemeine Grundsätze

(1) Ein AIFM hat für die ordnungsgemäße Verwaltung der AIF jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen einzusetzen.(2) Ein AIFM hat unter Berücksichtigung der Art der von dem AIFM verwalteten AIF über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Siche... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.24
Gesetze 11-20 von 25