§ 7 MedKF-TG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben.

(2) Für Aufträge gemäß § 2 Abs. 1, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, aber auch eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veranlassende entgeltliche Veröffentlichung oder (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation beinhalten, besteht die in § 2 nähere geregelte Bekanntgabepflicht für jenes Quartal, in dem die Veröffentlichung, Ausstrahlung oder Verbreitung stattfindet.

(3) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 6/2015 (Anm.: richtig BGBl. I Nr. 6/2015) tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben.
  2. (2)Absatz 2Für Aufträge gemäß § 2 Abs. 1, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, aber auch eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veranlassende entgeltliche Veröffentlichung oder (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation beinhalten, besteht die in § 2 nähere geregelte Bekanntgabepflicht für jenes Quartal, in dem die Veröffentlichung, Ausstrahlung oder Verbreitung stattfindet.Für Aufträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, aber auch eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veranlassende entgeltliche Veröffentlichung oder (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation beinhalten, besteht die in Paragraph 2, nähere geregelte Bekanntgabepflicht für jenes Quartal, in dem die Veröffentlichung, Ausstrahlung oder Verbreitung stattfindet.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 6/2015 Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 6 aus 2015, (Anm.: richtig BGBl. I Nr. 6/2015)Anmerkung, richtig Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2015,) tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 2 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 3, Absatz 3 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 1, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 bis 5, 6 und 7, § 3a Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 sowie § 6a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Abs. 4 außer Kraft. § 2 Abs. 3a in der Fassung des Art. 2 Z 6 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2023, in der Fassung des Art. 2 Z 8 des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf das Verfahren, den Umfang und die Fristen der Bekanntgabe der das vierte Quartal des Jahres 2023 betreffenden Daten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 Anwendung. Die erstmalige Bekanntgabe auf der Grundlage von § 2 Abs. 1a in Verbindung mit § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2023 hat für das 1. Halbjahr des Jahres 2024 bis zum 31. Juli 2024 zu erfolgen. Bis zum Ablauf des 30. September 2023 hat die KommAustria die Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a zu erlassen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 zu treffen. Die Bereitstellungsdauer gemäß § 3 Abs. 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes gilt für alle seit 1. Jänner 2020 veröffentlichten Daten.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3, Absatz eins bis 5, 6 und 7, Paragraph 3 a, Absatz eins und 4, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, sowie Paragraph 6 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 4, außer Kraft. Paragraph 2, Absatz 3 a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 6, des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2023, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 8, des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf das Verfahren, den Umfang und die Fristen der Bekanntgabe der das vierte Quartal des Jahres 2023 betreffenden Daten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, Anwendung. Die erstmalige Bekanntgabe auf der Grundlage von Paragraph 2, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023, hat für das 1. Halbjahr des Jahres 2024 bis zum 31. Juli 2024 zu erfolgen. Bis zum Ablauf des 30. September 2023 hat die KommAustria die Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, zu erlassen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 3, Absatz 4, zu treffen. Die Bereitstellungsdauer gemäß Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes gilt für alle seit 1. Jänner 2020 veröffentlichten Daten.

Stand vor dem 19.05.2023

In Kraft vom 18.05.2018 bis 19.05.2023
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben.

(2) Für Aufträge gemäß § 2 Abs. 1, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, aber auch eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veranlassende entgeltliche Veröffentlichung oder (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation beinhalten, besteht die in § 2 nähere geregelte Bekanntgabepflicht für jenes Quartal, in dem die Veröffentlichung, Ausstrahlung oder Verbreitung stattfindet.

(3) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 6/2015 (Anm.: richtig BGBl. I Nr. 6/2015) tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben.
  2. (2)Absatz 2Für Aufträge gemäß § 2 Abs. 1, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, aber auch eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veranlassende entgeltliche Veröffentlichung oder (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation beinhalten, besteht die in § 2 nähere geregelte Bekanntgabepflicht für jenes Quartal, in dem die Veröffentlichung, Ausstrahlung oder Verbreitung stattfindet.Für Aufträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, aber auch eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veranlassende entgeltliche Veröffentlichung oder (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation beinhalten, besteht die in Paragraph 2, nähere geregelte Bekanntgabepflicht für jenes Quartal, in dem die Veröffentlichung, Ausstrahlung oder Verbreitung stattfindet.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 6/2015 Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 6 aus 2015, (Anm.: richtig BGBl. I Nr. 6/2015)Anmerkung, richtig Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2015,) tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 2 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 3, Absatz 3 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 1, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 bis 5, 6 und 7, § 3a Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 sowie § 6a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Abs. 4 außer Kraft. § 2 Abs. 3a in der Fassung des Art. 2 Z 6 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2023, in der Fassung des Art. 2 Z 8 des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf das Verfahren, den Umfang und die Fristen der Bekanntgabe der das vierte Quartal des Jahres 2023 betreffenden Daten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 Anwendung. Die erstmalige Bekanntgabe auf der Grundlage von § 2 Abs. 1a in Verbindung mit § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2023 hat für das 1. Halbjahr des Jahres 2024 bis zum 31. Juli 2024 zu erfolgen. Bis zum Ablauf des 30. September 2023 hat die KommAustria die Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a zu erlassen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 zu treffen. Die Bereitstellungsdauer gemäß § 3 Abs. 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes gilt für alle seit 1. Jänner 2020 veröffentlichten Daten.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3, Absatz eins bis 5, 6 und 7, Paragraph 3 a, Absatz eins und 4, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, sowie Paragraph 6 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 4, außer Kraft. Paragraph 2, Absatz 3 a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 6, des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2023, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 8, des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf das Verfahren, den Umfang und die Fristen der Bekanntgabe der das vierte Quartal des Jahres 2023 betreffenden Daten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, Anwendung. Die erstmalige Bekanntgabe auf der Grundlage von Paragraph 2, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023, hat für das 1. Halbjahr des Jahres 2024 bis zum 31. Juli 2024 zu erfolgen. Bis zum Ablauf des 30. September 2023 hat die KommAustria die Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, zu erlassen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 3, Absatz 4, zu treffen. Die Bereitstellungsdauer gemäß Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes gilt für alle seit 1. Jänner 2020 veröffentlichten Daten.

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