§ 22 EisbBFG Einrichtung eines Fahrgastbeirates

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister/dieDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie errichtet einen Fahrgastbeirat und ernennt dessen Mitglieder.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgabe des Fahrgastbeirates ist insbesondere die Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Fahrgastrechte sowie der Qualitätskriterien für die vom Bund bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
  3. (3)Absatz 3Der Fahrgastbeirat setzt sich aus seinen Mitgliedern zusammen; es sind dies
    1. 1.Ziffer einsein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
    2. 2.Ziffer 2ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,
    3. 3.Ziffer 3ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    4. 1.Ziffer einsein Mitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    5. 2.Ziffer 2ein Mitglied des Bundeskanzleramts,
    6. 3.Ziffer 3ein Mitglied des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    7. 4.Ziffer 4ein Vertreter/eine VertreterinMitglied der Schienen-Control GmbH,
    8. 5.Ziffer 5ein Vertreter/eine VertreterinMitglied der Bundesarbeitskammer,
    9. 6.Ziffer 6ein Vertreter/eine VertreterinMitglied der Wirtschaftskammer Österreich.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie führt den Vorsitz des Fahrgastbeirates. Dieser/diese kann einen dauernden Stellvertreter/eine dauernde Stellvertreterin bestimmen.
  5. (4)Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt den Vorsitz des Fahrgastbeirates. Sie bzw. er kann eine dauernde Stellvertretung bestimmen.
  6. (5)Absatz 5Die Bestellung der Mitglieder des Fahrgastbeirates ist auf die Dauer von vier Jahren zu beschränken und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dieses ist berechtigt an den Sitzungen des Fahrgastbeirates teilzunehmen.
  7. (6)Absatz 6Die Mitgliedschaft im Fahrgastbeirat ist ehrenamtlich und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung oder auf einen Ersatz von Reisekosten.
  8. (7)Absatz 7DerDie Vorsitzende/die bzw. der Vorsitzende des Fahrgastbeirates bzw. deren dauernder Stellvertreter/die dauernde StellvertreterinStellvertretung können im Einzelfall Nichtmitglieder (Auskunftspersonen, Sachverständige) zur Mitarbeit im Fahrgastbeirat heranziehen.
  9. (8)Absatz 8Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind von demder Vorsitzenden/der bzw. dem Vorsitzenden mindestens jährlich sowie dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Zu denDie Sitzungen des Fahrgastbeirates istsind stets unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit angemessener Vorlaufzeit einzuberufen.
  10. (9)Absatz 9Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind nicht öffentlich. Über die den MitgliedernDie Mitglieder haben über im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Fahrgastbeirat zu ihrer Kenntnis gelangenden Informationen, Daten und Angelegenheiten ist Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Berichterstattung eines Mitgliedes an die jeweils entsendende Organisation.
  11. (10)Absatz 10Der Fahrgastbeirat hat sich mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedarf.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.07.2013 bis 19.07.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister/dieDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie errichtet einen Fahrgastbeirat und ernennt dessen Mitglieder.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgabe des Fahrgastbeirates ist insbesondere die Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Fahrgastrechte sowie der Qualitätskriterien für die vom Bund bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
  3. (3)Absatz 3Der Fahrgastbeirat setzt sich aus seinen Mitgliedern zusammen; es sind dies
    1. 1.Ziffer einsein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
    2. 2.Ziffer 2ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,
    3. 3.Ziffer 3ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    4. 1.Ziffer einsein Mitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    5. 2.Ziffer 2ein Mitglied des Bundeskanzleramts,
    6. 3.Ziffer 3ein Mitglied des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    7. 4.Ziffer 4ein Vertreter/eine VertreterinMitglied der Schienen-Control GmbH,
    8. 5.Ziffer 5ein Vertreter/eine VertreterinMitglied der Bundesarbeitskammer,
    9. 6.Ziffer 6ein Vertreter/eine VertreterinMitglied der Wirtschaftskammer Österreich.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie führt den Vorsitz des Fahrgastbeirates. Dieser/diese kann einen dauernden Stellvertreter/eine dauernde Stellvertreterin bestimmen.
  5. (4)Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt den Vorsitz des Fahrgastbeirates. Sie bzw. er kann eine dauernde Stellvertretung bestimmen.
  6. (5)Absatz 5Die Bestellung der Mitglieder des Fahrgastbeirates ist auf die Dauer von vier Jahren zu beschränken und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dieses ist berechtigt an den Sitzungen des Fahrgastbeirates teilzunehmen.
  7. (6)Absatz 6Die Mitgliedschaft im Fahrgastbeirat ist ehrenamtlich und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung oder auf einen Ersatz von Reisekosten.
  8. (7)Absatz 7DerDie Vorsitzende/die bzw. der Vorsitzende des Fahrgastbeirates bzw. deren dauernder Stellvertreter/die dauernde StellvertreterinStellvertretung können im Einzelfall Nichtmitglieder (Auskunftspersonen, Sachverständige) zur Mitarbeit im Fahrgastbeirat heranziehen.
  9. (8)Absatz 8Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind von demder Vorsitzenden/der bzw. dem Vorsitzenden mindestens jährlich sowie dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Zu denDie Sitzungen des Fahrgastbeirates istsind stets unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit angemessener Vorlaufzeit einzuberufen.
  10. (9)Absatz 9Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind nicht öffentlich. Über die den MitgliedernDie Mitglieder haben über im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Fahrgastbeirat zu ihrer Kenntnis gelangenden Informationen, Daten und Angelegenheiten ist Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Berichterstattung eines Mitgliedes an die jeweils entsendende Organisation.
  11. (10)Absatz 10Der Fahrgastbeirat hat sich mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedarf.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten